Mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie Bootsfahrten für Tätigkeiten im Rahmen der Wasserbauverwaltung bedürfen alle anderen nicht gemäß § 4 verbotenen Handlungen, wie das Umbrechen von Wiesen, das Entfernen von Landschaftselementen im Offenland, das Aufforsten mit nicht standortgerechten Baumarten oder von Grünlandflächen, das Anlegen von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushaltes, organisierte Bootsfahrten ohne Motorantrieb mit qualifizierten Naturführern einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte, naturkundlich qualifizierte Person.
Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
1. eines für die Schutzgüter festgestellten unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses oder
2. einer Bewilligung.
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