Die Ziele sind von der Landesregierung durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
1. Schaffung und Entwicklung von naturnahen Auwäldern sowie Förderung ihrer zoologischen Schutzgüter durch
a. kleinflächige, naturnahe Waldbewirtschaftung unter Verwendung standorttypischer Baumarten,
b. sukzessive Entfernung nicht standorttypischer und gebietsfremder Gehölze in den Lebensräumen,
c. gezieltes Einbringen fehlender standorttypischer Baumarten,
d. Gestaltung von strukturreichen Waldrändern durch die Schaffung von Strauchgürteln,
e. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholzanteilen zur Strukturanreicherung in den standorttypischen Waldgesellschaften und Naturwaldzellen,
f. Verbreiterung von Ufergehölzstreifen auf eine Mindestbreite von 10 Metern,
g. Aufbau von Biotopverbundsystemen zur Vernetzung der Lebensräume,
h. Wiederherstellung einer naturnahen Überflutungs- und Abflussdynamik sowie eines gebietstypischen Wasserhaushalts.
2. Erhaltung und Entwicklung von Grünland-Lebensraumtypen sowie Förderung ihrer zoologischen Schutzgüter durch
a. Extensivierung intensiv genutzter Wiesen (standortbezogene und zeitlich an zoologische Schutzgüter angepasste Mahd, Düngeverzicht),
b. Wiederaufnahme der Nutzung von verbrachten Grünland-Lebensraumtypen,
c. Zulassen von Kleinstrukturen wie jährliche Bracheflächen, feuchte Senken, Flutmulden,
d. Entwicklung von Extensivgrünland aus Ackerflächen,
e. Wiederherstellung der ursprünglichen hydrologischen Verhältnisse.
3. Erhaltung und Entwicklung von Gewässerlebensräumen zur Bewahrung aquatischer Schutzgüter und Feuchtlebensräumen durch
a. Erhaltung und Entwicklung eines durchgehenden Fließkontinuums mit entsprechenden Sohl- und Uferstrukturen und einer natürlichen Gewässerdynamik unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche für die in der Anlage 1 genannten Fischarten,
b. Erhaltung und Entwicklung aller natürlichen und naturnahen Gewässerabschnitte der Lafnitz, ihrer Zubringer sowie ihrer Retentionsräume,
c. Einrichtung ausreichend großer Pufferzonen (mindestens 10 Meter) zu angrenzenden, anderen Landnutzungsformen zur Verminderung von Nährstoffeintrag,
d. Erhaltung und Entwicklung, sowie Neuanlage von naturnahen Still- und Laichgewässern und die Revitalisierung von Totarmen.
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