Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie
Ziele und Grundsätze
§ 2Maßnahmen
§ 3Vorrangzonen
§ 4Umsetzung in die örtliche Raumplanung
§ 5Ausschlusszonen
§ 6Vorgaben für die örtliche Raumplanung
§ 7Übergangsbestimmungen
§ 8Evaluierung
§ 9Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 2/01
Anl. 2/02
Anl. 2/03
Anl. 2/04
Anl. 2/05
Anl. 2/06
Anl. 2/07
Anl. 2/08
Anl. 2/09
Anl. 2/10
Anl. 2/11
Anl. 2/12
Anl. 2/13
Anl. 2/14
Anl. 2/15
Anl. 2/16
Anl. 2/17
Anl. 2/18
Anl. 2/19
Vorwort
§ 1
§ 1 Ziele und Grundsätze
(1) Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist die Erhöhung des Anteiles der Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern durch die Festlegung von überörtlichen Vorgaben zum raumverträglichen Ausbau von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie.
(2) Überörtliche Festlegungen sollen im Sinne einer räumlichen Konzentration durch die Nutzung vorbelasteter und gut geeigneter Standorte, durch Ausrichtung an der Elektrizitäts-Leitungsinfrastruktur sowie durch Einbindung in den Landschaftsraum erfolgen. Die verbindliche Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und Gestaltungsvorgaben soll sichergestellt werden.
(3) Bei der Umsetzung des in Abs. 1 genannten Zieles in der örtlichen Raumplanung ist darauf zu achten, dass eine Priorisierung der Nutzung von
1. Dachflächen und Fassaden,
2. versiegelten oder vorbelasteten Flächen wie z. B. Parkplätzen, Verkehrsflächen oder Deponiestandorten oder
3. Flächen in Kombination oder in unmittelbarem Anschluss an industriell – gewerbliche Nutzungen oder Infrastrukturanlagen wie z. B. Kläranlagen, Altstoffsammelzentren oder als Erweiterung bestehender Solarenergieanlagen
in den Zielen und Maßnahmen für Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie berücksichtigt wird.
(4) Die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie hat in Abhängigkeit von der Strom- und Wärmenetzinfrastruktur unter möglichst geringer Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen und unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Gewässerschutzes zu erfolgen.
(5) Bei der Behandlung der Solarenergie im Rahmen der örtlichen Raumplanung (Energieraumplanung) sind im Sinne einer sparsamen Flächeninanspruchnahme und einer effizienten Flächennutzung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die Potenziale für kombinierte Nutzungen mit Agri-Photovoltaikanlagen zu prüfen.
§ 2
§ 2 Maßnahmen
(1) Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach § 1 werden mit diesem Entwicklungsprogramm Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha als Vorrangzonen ausgewiesen (§ 3) sowie Ausschlusszonen (§ 5) und Vorgaben für die örtliche Raumplanung durch Größenbeschränkungen und Standortkriterien (§ 6) definiert.
(2) In Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe eines Regionalen Entwicklungsprogrammes ist die Errichtung von Photovoltaik – Freiflächenanlagen unzulässig. Davon ausgenommen sind Anlagen auf bereits für Industrie und Gewerbe gewidmeten und bebauten Grundstücken im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Grundstücksfläche in Ergänzung zu Photovoltaikanlagen auf Dach- und/oder Fassadenflächen von Betriebsgebäuden.
(3) Werden Bebauungspläne in Gewerbe- und Industriegebieten (§ 30 Abs. 1 Z 4, 5 lit. a und lit. b StROG) erstellt, sind die Möglichkeiten einer Nutzung von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie im Sinne des § 1 Abs. 3 zu prüfen.
§ 3
§ 3 Vorrangzonen
(1) Vorrangzonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und werden in Form von Plänen im Maßstab 1:5 000 festgelegt. Eine einheitliche Legende sowie ein Gemeindeindex sind in der Anlage 1 dargestellt, die einzelnen Vorrangzonen in den Anlagen 2.01 bis 2.36.
(2) In Vorrangzonen ist die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zulässig. Agri-Photovoltaikanlagen sind zulässig, sofern eine mit klassischen Freiflächenanlagen vergleichbare Stromproduktionsleistung erreicht wird. Die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland durch die Gemeinden ist unzulässig.
(3) Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Vorrangzonen ist auf die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen, eine standortangepasste Einbindung in den Landschaftsraum sowie auf den Erhalt der Bodenfunktionen Bedacht zu nehmen. Hierzu werden die folgenden allgemeinen Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen festgelegt:
1. Eine Bodenverdichtung sowie eine Versiegelung des Bodens sind zu vermeiden bzw. zu minimieren. Bei der Anordnung und technischen Ausführung der Anlagen ist auf die quantitative und qualitative Verbringung der Oberflächenwässer sicherzustellen.
2. Bestehende landschaftsgliedernde, linienhafte Vegetationsstrukturen wie z. B. Hecken, Uferbegleitbestockung oder Baumreihen sind zu erhalten. Erforderliche Abstandsflächen zu Waldflächen im Anschluss an Vorrangzonen sind in den jeweiligen Gestaltungskonzepten gemäß Abs. 5 zu berücksichtigen und darzustellen.
3. Die Durchgängigkeit bestehender Wegführungen ist zu erhalten oder durch die Neuanlage von Wegen und Bewegungslinien in vergleichbarer Qualität auszugleichen.
4. Großflächige Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind in einzelne Sektoren zu gliedern, wobei sich die Größe der Sektoren am Landschaftscharakter orientieren und ein Sektor nicht mehr als 10 ha Fläche beanspruchen soll. Die Zwischenräume zwischen den Sektoren sind durch lineare Gehölzstrukturen (z. B. Heckenpflanzungen) zu gestalten, wobei insbesondere die Durchgängigkeit im Sinne der Lebensraumvernetzung zu berücksichtigen ist. Sofern die Funktionalität der Lebensraumvernetzung nicht gemindert wird, können einzelne Sektoren auch mehr als 10 ha Fläche umfassen.
5. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind mit einer linearen Gehölzstruktur (Heckenpflanzungen) zu umranden, um
a) eine Minderung der Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und / oder von Blendwirkungen bei Blickbeziehungen zu Wohngebieten, Naherholungsbereichen oder Verkehrswegen zu erreichen und / oder
b) den Erhalt von ökologischen Korridorfunktionen und die Etablierung eines funktionierenden Biotopverbundsystems zu bewirken.
Umrandungen mit linearen Gehölzstrukturen sind mit einer Mindestbreite von 5 Meter unter Verwendung gebietseigener Gehölze und außerhalb etwaiger Zäunungen auszuführen. Die Ausgestaltung der linearen Gehölzstrukturen hat entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und angepasst an die prioritären Zielsetzungen gem. lit. a und / oder lit. b zu erfolgen. Von Heckenpflanzungen kann abgesehen werden, wenn
– entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe durch bereits bestehende Strukturelemente wie z. B. Uferbegleitvegetation ein vergleichbarer Sichtschutz sowie die ökologische Funktion als dauerhafter Lebensraum und Wildtierkorridor gegeben ist oder
– an Grenzlinien zu Freiflächen innerhalb einer Vorrangzone für die Erreichung der Zielsetzungen gem. lit. a und lit. b eine lineare Gehölzstruktur nicht erforderlich ist.
6. Grundsätzlich ist zur Erhaltung der Durchlässigkeit für Tiere auf eine Einzäunung der Photovoltaik-Freiflächenanlage zu verzichten. Werden Zäune errichtet, sind diese mit Hochstellung von mindestens 20 cm über Geländeoberkante auf der Innenseite von Sichtschutz- bzw. Heckenpflanzungen herzustellen. Die Verwendung von Stacheldraht ist unzulässig.
7. Sofern sich ausgewiesene Vorrangzonen oder Teile davon mit Hochwasserabflussbereichen eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses überschneiden, ist vor Projektgenehmigung in diesen Bereichen das Einvernehmen mit der für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über die geeignete Anlagengestaltung bezüglich Beeinflussung des Hochwasserabflusses herzustellen.
8. Sofern ausgewiesene Vorrangzonen oder Teile davon in Grundwasserschutz- oder Grundwasserschongebieten zu liegen kommen, ist vor Projektgenehmigung in diesen Bereichen das Einvernehmen mit der für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über die Unerheblichkeit der Anlagenerrichtung und des Anlagenbetriebes in Bezug auf die Grundwasserschutzinteressen herzustellen.
9. Im laufenden Betrieb der Photovoltaik-Freiflächenanlage sind nachhaltig negative Umweltbeeinträchtigungen zu vermeiden. Eine standortangepasste Pflege und Bewirtschaftung, insbesondere im Hinblick auf ökologische Kriterien, ist sicherzustellen (ökologische Betriebsführung).
(4) Für einzelne Vorrangzonen gemäß der Anlage 2 werden in Ergänzung zu den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen und -maßnahmen gemäß Abs. 3 spezifische Gestaltungsmaßnahmen festgelegt. Dies erfolgt als Zusatz auf dem jeweiligen Plan.
(5) Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Vorrangzonen ist im Rahmen der erforderlichen Projektgenehmigungsverfahren ein Gestaltungs- und Pflegekonzept, in welchem die Umsetzung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 3 sowie der spezifischen Gestaltungsmaßnahmen je Vorrangzone gemäß Abs. 4 dargelegt wird, vorzulegen. Das Gestaltungskonzept hat einen Gestaltungsplan zu beinhalten, in welchem die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen räumlich dargestellt werden.
§ 4
§ 4 Umsetzung in die örtliche Raumplanung
Die planlichen Darstellungen der Vorrangzonen sind von den Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachungen haben im Anlassfall, spätestens jedoch im Zuge der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen.
§ 5
§ 5 Ausschlusszonen
Die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist in folgenden Bereichen unzulässig:
1. in landwirtschaftlichen Vorrangzonen und Grünzonen gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die jeweilige Planungsregion, ausgenommen Agri-Photovoltaikanlagen in landwirtschaftlichen Vorrangzonen;
2. in den Teilräumen „Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone“, ausgenommen in unmittelbarem Zusammenhang mit Windkraftanlagen unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Sensibilität oder zur Eigenversorgung bestehender Gebäude, gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm für die jeweilige Planungsregion;
3. in Nationalparks, Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und bei Naturdenkmälern;
4. auf Grünlandflächen in Europaschutzgebieten nach der FFH-Richtlinie; auf anderen Flächen in diesen Schutzgebieten sind Flächen für Anlagen bis zu 2 ha zulässig;
5. in den Biotoptypen/Lebensräumen Moore, Sümpfe und Quellfluren; Halbtrockenrasen und Trockenrasen, sowie auf eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen;
6. in Naturparks, ausgenommen Flächen für Anlagen bis zu 2 ha unter besonderer Berücksichtigung der hohen Sensibilität von Orts- und Landschaftsbild;
7. auf Waldflächen;
8. in roten Gefahrenzonen gemäß § 7 Z 1 sowie in blauen Vorbehaltsbereichen gemäß § 7 Z 3 der ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV;
9. in roten Gefahrenzonen gemäß § 8 Abs. 1 sowie in blauen Funktionsbereichen gemäß § 10 Abs. 3 WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung – WRG-GZPV;
10. im Bereich von natürlich fließenden Gewässern und deren Uferböschungen sowie auf Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer mit einer Breite von mindestens 10 m gemessen ab der Böschungsoberkante bzw. mit einer Breite von mindestens 20 m bei jenen Gewässern, deren Uferstreifen mit einer Breite von mindestens 20 m als Grünzone gemäß den Regionalen Entwicklungsprogrammen festgelegt sind.
§ 6
§ 6 Vorgaben für die örtliche Raumplanung
(1) Die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha, ausgenommen für Agri-Photovoltaikanlagen, ist unzulässig.
(2) Zur vorrangigen Versorgung von Siedlungsbereichen mit Solarenergie (lokale Versorgung) ist unter Beachtung der Ziele gemäß § 1 Abs. 3 und 4 die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Solarenergie-Anlagen außerhalb von Ausschlusszonen bis zu einer Gesamtfläche von 2 ha unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zulässig.
(3) Über das Flächenausmaß gemäß Abs. 2 hinaus ist die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen bis zu einer Gesamtfläche von 10 ha in folgenden Bereichen zulässig, wobei in Projektgenehmigungsverfahren für diese Flächen die Bestimmungen über die Gestaltungsgrundsätze und –maßnahmen gem. § 3 Abs. 3 und 5 sinngemäß einzuhalten sind:
1. im Anschluss an hochrangige Verkehrsinfrastrukturen wie Autobahnen, Schnellstraßen, Landesstraßen der Straßenkategorie A, B und C sowie Hauptbahnen und Nebenbahnen mit werktäglichem Personenverkehr;
2. im Anschluss an Ver- und Entsorgungsanlagen wie z. B. Kläranlagen, Abfallsammelzentren, Energieerzeugungsanlagen und Umspannwerke;
3. im Anschluss an Flächen mit bestehender industriell-gewerblicher Nutzung oder
4. auf oder im Anschluss an Materialgewinnungsstätten oder Deponieanlagen (Nachnutzung) unter Berücksichtigung der ökologischen Rahmenbedingungen.
Z 1. bis 4. gelten nicht für Agri-Photovoltaikanlagen.
Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme von Flächen mit ökologischer Korridorfunktion (Lebensraumkorridore) unzulässig. Ausnahmen sind bei Aufrechterhaltung der Funktionalität durch Ausgleichsmaßnahmen zulässig.
(4) Flächen für Sichtschutzmaßnahmen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen sowie allenfalls erforderliche Abstandsflächen sind im Gesamtausmaß gemäß Abs. 2 und 3 einzurechnen.
(5) Die Größenbeschränkungen gem. Abs. 2 und 3 gelten für einen Anlagenstandort, welcher auch durch Wegführungen, Gewässerläufe, Heckenreihen und dergleichen gegliedert sein kann. Anlagenstandorte sind als getrennt zu beurteilen, wenn ein Mindestabstand von 500 m eingehalten wird oder diese visuell nicht gemeinsam wahrgenommen werden können.
(6) Im Verfahren zur Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und zur Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind überdies raumplanungsfachliche Aspekte, wie raumrelevante Nutzungsbeschränkungen und -bestimmungen, räumliche Festlegungen in den Regionalen Entwicklungsprogrammen, natur- und artenschutzrechtliche Aspekte, wasserwirtschaftliche Aspekte sowie das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zu berücksichtigen.
§ 7
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 24 Abs. 1 StROG bzw. des Flächenwidmungsplanes gemäß § 38 Abs. 1 StROG bereits gefasst wurde.
(2) Für im örtlichen Entwicklungskonzept rechtskräftig festgelegte Eignungszonen für Energieerzeugung – Photovoltaikanlagen kann im Flächenwidmungsplan eine Sondernutzung im Freiland für Energieerzeugung – Photovoltaikanlage ausgewiesen werden, auch wenn diese in Ausschlusszonen gemäß § 5 liegen.
(3) Für Erweiterungen von rechtmäßig bestehenden Anlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
§ 8
§ 8 Evaluierung
Diese Verordnung ist spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2023, in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2.01
Anl. 2/01
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.01PDFAnlage 2.02
Anl. 2/02
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.02PDFAnlage 2.03
Anl. 2/03
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.03PDFAnlage 2.04
Anl. 2/04
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.04PDFAnlage 2.05
Anl. 2/05
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.05PDFAnlage 2.06
Anl. 2/06
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.06PDFAnlage 2.07
Anl. 2/07
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.07PDFAnlage 2.08
Anl. 2/08
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.08PDFAnlage 2.09
Anl. 2/09
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.09PDFAnlage 2.10
Anl. 2/10
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.10PDFAnlage 2.11
Anl. 2/11
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.11PDFAnlage 2.12
Anl. 2/12
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.12PDFAnlage 2.13
Anl. 2/13
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.13PDFAnlage 2.14
Anl. 2/14
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.14PDFAnlage 2.15
Anl. 2/15
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.15PDFAnlage 2.16
Anl. 2/16
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.16PDFAnlage 2.17
Anl. 2/17
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.17PDFAnlage 2.18
Anl. 2/18
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.18PDFAnlage 2.19
Anl. 2/19
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anlage 2.20
Anl. 2/20
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.20PDFAnlage 2.21
Anl. 2/21
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.21PDFAnlage 2.22
Anl. 2/22
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.22PDFAnlage 2.23
Anl. 2/23
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anlage 2.24
Anl. 2/24
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.24PDFAnlage 2.25
Anl. 2/25
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.25PDFAnlage 2.26
Anl. 2/26
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.26PDFAnlage 2.27
Anl. 2/27
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anlage 2.28
Anl. 2/28
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.28PDFAnlage 2.29
Anl. 2/29
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.29PDFAnlage 2.30
Anl. 2/30
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.30PDFAnlage 2.31
Anl. 2/31
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.31PDFAnlage 2.32
Anl. 2/32
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.32PDFAnlage 2.33
Anl. 2/33
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.33PDFAnlage 2.34
Anl. 2/34
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.34PDFAnlage 2.35
Anl. 2/35
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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Anlage 2.35PDFAnlage 2.36
Anl. 2/36
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2.36PDF