Die planlichen Darstellungen der Vorrangzonen sind von den Gemeinden im örtlichen Entwicklungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachungen haben im Anlassfall, spätestens jedoch im Zuge der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes zu erfolgen.
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