(1) Ziel dieses Entwicklungsprogramms ist die Erhöhung des Anteiles der Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern durch die Festlegung von überörtlichen Vorgaben zum raumverträglichen Ausbau von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie.
(2) Überörtliche Festlegungen sollen im Sinne einer räumlichen Konzentration durch die Nutzung vorbelasteter und gut geeigneter Standorte, durch Ausrichtung an der Elektrizitäts-Leitungsinfrastruktur sowie durch Einbindung in den Landschaftsraum erfolgen. Die verbindliche Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und Gestaltungsvorgaben soll sichergestellt werden.
(3) Bei der Umsetzung des in Abs. 1 genannten Zieles in der örtlichen Raumplanung ist darauf zu achten, dass eine Priorisierung der Nutzung von
1. Dachflächen und Fassaden,
2. versiegelten oder vorbelasteten Flächen wie z. B. Parkplätzen, Verkehrsflächen oder Deponiestandorten oder
3. Flächen in Kombination oder in unmittelbarem Anschluss an industriell – gewerbliche Nutzungen oder Infrastrukturanlagen wie z. B. Kläranlagen, Altstoffsammelzentren oder als Erweiterung bestehender Solarenergieanlagen
in den Zielen und Maßnahmen für Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie berücksichtigt wird.
(4) Die Festlegung von Eignungszonen im örtlichen Entwicklungskonzept und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie hat in Abhängigkeit von der Strom- und Wärmenetzinfrastruktur unter möglichst geringer Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen und unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Gewässerschutzes zu erfolgen.
(5) Bei der Behandlung der Solarenergie im Rahmen der örtlichen Raumplanung (Energieraumplanung) sind im Sinne einer sparsamen Flächeninanspruchnahme und einer effizienten Flächennutzung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die Potenziale für kombinierte Nutzungen mit Agri-Photovoltaikanlagen zu prüfen.
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