(1) Vorrangzonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und werden in Form von Plänen im Maßstab 1:5 000 festgelegt. Eine einheitliche Legende sowie ein Gemeindeindex sind in der Anlage 1 dargestellt, die einzelnen Vorrangzonen in den Anlagen 2.01 bis 2.36.
(2) In Vorrangzonen ist die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zulässig. Agri-Photovoltaikanlagen sind zulässig, sofern eine mit klassischen Freiflächenanlagen vergleichbare Stromproduktionsleistung erreicht wird. Die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen im Freiland durch die Gemeinden ist unzulässig.
(3) Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Vorrangzonen ist auf die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen, eine standortangepasste Einbindung in den Landschaftsraum sowie auf den Erhalt der Bodenfunktionen Bedacht zu nehmen. Hierzu werden die folgenden allgemeinen Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen festgelegt:
1. Eine Bodenverdichtung sowie eine Versiegelung des Bodens sind zu vermeiden bzw. zu minimieren. Bei der Anordnung und technischen Ausführung der Anlagen ist auf die quantitative und qualitative Verbringung der Oberflächenwässer sicherzustellen.
2. Bestehende landschaftsgliedernde, linienhafte Vegetationsstrukturen wie z. B. Hecken, Uferbegleitbestockung oder Baumreihen sind zu erhalten. Erforderliche Abstandsflächen zu Waldflächen im Anschluss an Vorrangzonen sind in den jeweiligen Gestaltungskonzepten gemäß Abs. 5 zu berücksichtigen und darzustellen.
3. Die Durchgängigkeit bestehender Wegführungen ist zu erhalten oder durch die Neuanlage von Wegen und Bewegungslinien in vergleichbarer Qualität auszugleichen.
4. Großflächige Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind in einzelne Sektoren zu gliedern, wobei sich die Größe der Sektoren am Landschaftscharakter orientieren und ein Sektor nicht mehr als 10 ha Fläche beanspruchen soll. Die Zwischenräume zwischen den Sektoren sind durch lineare Gehölzstrukturen (z. B. Heckenpflanzungen) zu gestalten, wobei insbesondere die Durchgängigkeit im Sinne der Lebensraumvernetzung zu berücksichtigen ist. Sofern die Funktionalität der Lebensraumvernetzung nicht gemindert wird, können einzelne Sektoren auch mehr als 10 ha Fläche umfassen.
5. Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind mit einer linearen Gehölzstruktur (Heckenpflanzungen) zu umranden, um
a) eine Minderung der Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und / oder von Blendwirkungen bei Blickbeziehungen zu Wohngebieten, Naherholungsbereichen oder Verkehrswegen zu erreichen und / oder
b) den Erhalt von ökologischen Korridorfunktionen und die Etablierung eines funktionierenden Biotopverbundsystems zu bewirken.
Umrandungen mit linearen Gehölzstrukturen sind mit einer Mindestbreite von 5 Meter unter Verwendung gebietseigener Gehölze und außerhalb etwaiger Zäunungen auszuführen. Die Ausgestaltung der linearen Gehölzstrukturen hat entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und angepasst an die prioritären Zielsetzungen gem. lit. a und / oder lit. b zu erfolgen. Von Heckenpflanzungen kann abgesehen werden, wenn
– entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe durch bereits bestehende Strukturelemente wie z. B. Uferbegleitvegetation ein vergleichbarer Sichtschutz sowie die ökologische Funktion als dauerhafter Lebensraum und Wildtierkorridor gegeben ist oder
– an Grenzlinien zu Freiflächen innerhalb einer Vorrangzone für die Erreichung der Zielsetzungen gem. lit. a und lit. b eine lineare Gehölzstruktur nicht erforderlich ist.
6. Grundsätzlich ist zur Erhaltung der Durchlässigkeit für Tiere auf eine Einzäunung der Photovoltaik-Freiflächenanlage zu verzichten. Werden Zäune errichtet, sind diese mit Hochstellung von mindestens 20 cm über Geländeoberkante auf der Innenseite von Sichtschutz- bzw. Heckenpflanzungen herzustellen. Die Verwendung von Stacheldraht ist unzulässig.
7. Sofern sich ausgewiesene Vorrangzonen oder Teile davon mit Hochwasserabflussbereichen eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses überschneiden, ist vor Projektgenehmigung in diesen Bereichen das Einvernehmen mit der für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über die geeignete Anlagengestaltung bezüglich Beeinflussung des Hochwasserabflusses herzustellen.
8. Sofern ausgewiesene Vorrangzonen oder Teile davon in Grundwasserschutz- oder Grundwasserschongebieten zu liegen kommen, ist vor Projektgenehmigung in diesen Bereichen das Einvernehmen mit der für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über die Unerheblichkeit der Anlagenerrichtung und des Anlagenbetriebes in Bezug auf die Grundwasserschutzinteressen herzustellen.
9. Im laufenden Betrieb der Photovoltaik-Freiflächenanlage sind nachhaltig negative Umweltbeeinträchtigungen zu vermeiden. Eine standortangepasste Pflege und Bewirtschaftung, insbesondere im Hinblick auf ökologische Kriterien, ist sicherzustellen (ökologische Betriebsführung).
(4) Für einzelne Vorrangzonen gemäß der Anlage 2 werden in Ergänzung zu den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen und -maßnahmen gemäß Abs. 3 spezifische Gestaltungsmaßnahmen festgelegt. Dies erfolgt als Zusatz auf dem jeweiligen Plan.
(5) Bei der Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Vorrangzonen ist im Rahmen der erforderlichen Projektgenehmigungsverfahren ein Gestaltungs- und Pflegekonzept, in welchem die Umsetzung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen gemäß Abs. 3 sowie der spezifischen Gestaltungsmaßnahmen je Vorrangzone gemäß Abs. 4 dargelegt wird, vorzulegen. Das Gestaltungskonzept hat einen Gestaltungsplan zu beinhalten, in welchem die Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen räumlich dargestellt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise