(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 24 Abs. 1 StROG bzw. des Flächenwidmungsplanes gemäß § 38 Abs. 1 StROG bereits gefasst wurde.
(2) Für im örtlichen Entwicklungskonzept rechtskräftig festgelegte Eignungszonen für Energieerzeugung – Photovoltaikanlagen kann im Flächenwidmungsplan eine Sondernutzung im Freiland für Energieerzeugung – Photovoltaikanlage ausgewiesen werden, auch wenn diese in Ausschlusszonen gemäß § 5 liegen.
(3) Für Erweiterungen von rechtmäßig bestehenden Anlagen sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.
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