(1) Zur Umsetzung der Zielsetzungen nach § 1 werden mit diesem Entwicklungsprogramm Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha als Vorrangzonen ausgewiesen (§ 3) sowie Ausschlusszonen (§ 5) und Vorgaben für die örtliche Raumplanung durch Größenbeschränkungen und Standortkriterien (§ 6) definiert.
(2) In Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe eines Regionalen Entwicklungsprogrammes ist die Errichtung von Photovoltaik – Freiflächenanlagen unzulässig. Davon ausgenommen sind Anlagen auf bereits für Industrie und Gewerbe gewidmeten und bebauten Grundstücken im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Grundstücksfläche in Ergänzung zu Photovoltaikanlagen auf Dach- und/oder Fassadenflächen von Betriebsgebäuden.
(3) Werden Bebauungspläne in Gewerbe- und Industriegebieten (§ 30 Abs. 1 Z 4, 5 lit. a und lit. b StROG) erstellt, sind die Möglichkeiten einer Nutzung von Energieerzeugungsanlagen aus Solarenergie im Sinne des § 1 Abs. 3 zu prüfen.
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