Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2023
Ambulanzgebühren
§ 2Ambulatorische Leistungen
§ 3Geltungsbereich
§ 4Besondere Regelungen für Anlage 1
§ 5Besondere Regelungen für Anlage 2Abschnitt A „Radiologische Leistungen“
§ 6Besondere Regelungen für Anlage 2Abschnitt B „Strahlentherapie“
§ 7Besondere Regelungen für Anlage 4
§ 8Ermäßigungen
§ 9Inkrafttreten
§ 9aInkrafttreten von Novellen
§ 10Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
§ 1
§ 1 Ambulanzgebühren
(1) Ambulanzgebühren sind Sondergebühren für jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften.
(2) Die Ambulanzgebühren bestehen aus der Anstaltsgebühr und einer allfälligen Ärztin-/Arztgebühr.
(3) Die Anstaltsgebühr ist dem Rechtsträger für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, zu entrichten.
(4) Die Ärztin-/Arztgebühr ist dem Rechtsträger für die Erbringung ambulanter ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen durch die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiterinnen/-leiter sowie die anderen Ärztinnen/Ärzte des ärztlichen Dienstes zu entrichten.
§ 2
§ 2 Ambulatorische Leistungen
(1) Als ambulatorische Leistungen gelten:
1. Allgemeine ambulatorische Leistungen (Abs. 2)
2. Ambulatorische Radiologie- und Strahlenleistungen (Abs. 3)
3. Ambulatorische Zahnleistungen (Abs. 4)
4. Medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen (Abs. 5)
(2) Allgemeine ambulatorische Leistungen sind alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 1 zu verrechnen.
(3) Ambulatorische Radiologie- und Strahlenleistungen sind radiologische Leistungen (Angiographie, CT, MR, Durchleuchtung, interventionelle und konventionelle Radiologie, Sonographie) sowie strahlentherapeutische Leistungen (im Rahmen der Therapieplanung, Brachytherapie und Teletherapie), die an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 2 zu verrechnen.
(4) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierende, chirurgische, kieferorthopädische und prothetische Zahnleistungen, Parodontosebehandlungen sowie Reparatur- und Implantatleistungen an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 3 zu verrechnen.
(5) Medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen sind alle medizinisch-diagnostischen Laborleistungen, die an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 4 zu verrechnen.
§ 3
§ 3 Geltungsbereich
Die in dieser Verordnung festgesetzten Ambulanzgebühren gelten für all jene Personen, für welche die Ambulanzgebühren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger oder der gesetzlichen Krankenanstaltenfinanzierung (Gesundheitsfonds) bezahlt werden (Selbstzahler).
§ 4
§ 4 Besondere Regelungen für Anlage 1
Für die allgemeinen ambulatorischen Leistungen aus Anlage 1 gelten nachstehende besondere Regelungen:
1. Mit der Ambulanzgebühr für die Erstuntersuchung (Pos. Nr. 106) ist die erste persönliche Untersuchung durch die Ärztin/den Arzt und die Erstellung des Befundes pro Krankheitsfall abgegolten. Hierbei ist es unerheblich, über welchen Zeitraum sich die Erstuntersuchung erstreckt. Alle mit der Erstuntersuchung verbundenen Nebenleistungen sind dann zusätzlich zu verrechnen, wenn die übrigen Positionen dieser Anlage eine gesonderte Verrechnung zulassen.
2. Die Ambulanzgebühr für Eingriffe (Pos. Nr. 105) ist das Entgelt für den Eingriff selbst und die damit verbundenen notwendigen Nebenleistungen, soweit der Tarif hiefür nicht eine eigene Abgeltung vorsieht. Die zusätzliche Verrechnung von Leistungen nach Pos. Nr. 110 ist nicht möglich. Als Eingriff haben alle Leistungen zu gelten, die nach der medizinischen Lehre üblicherweise als solche bezeichnet werden.
3. Als Sitzung im Sinne der Pos. Nr. 103 lit. a und 105 gilt die nicht unterbrochene Behandlung ohne Rücksicht darauf, wie viele Eingriffe in der Sitzung vorgenommen werden.
4. Neben der EEG Untersuchung oder EMG Untersuchung (Pos. Nr. 117) kann die Ambulanzgebühr für Erstuntersuchungen (Pos. Nr. 106) oder die Ambulanzgebühr für Eingriffe (Pos. Nr. 105) nicht verrechnet werden.
5. Als sonstige ambulatorische Leistungen (Pos. Nr. 110) gelten alle Leistungen, die nicht schon mit der Ambulanzgebühr der vorhergehenden Positionen zu verrechnen sind.
6. Die Ambulanzgebühr ist grundsätzlich von jener Abteilung (Ambulanz) des Krankenhauses zu verrechnen, an welcher die Leistung erbracht wurde. Bei Inanspruchnahme mehrerer Abteilungen (Ambulanzen) des gleichen Krankenhauses kann die Ambulanzgebühr der Pos. Nr. 106 nur von jener Abteilung (Ambulanz) verrechnet werden, an welcher der Befund erstellt wurde. Werden Leistungen der Pos. Nr. 110 an einem Tag an mehreren Abteilungen (Ambulanzen) erbracht, so kann die Ambulanzgebühr der betreffenden Positionen nur einmal von jener Abteilung (Ambulanz) verrechnet werden, an welcher die erste Leistung vorgenommen wurde.
7. Die Kosten für den Herzschrittmacher und die dazugehörenden Schrittmacherelektroden sind in Pos. Nr. 301 nicht enthalten; diese werden inklusive der Gemeinkostenzuschläge gesondert in Rechnung gestellt.
8. Die Kosten für die Schulung von Dialysepatientinnen/ patienten sind in den Pos. Nr. 703 und 704 nicht enthalten; diese sind zu den Selbstkosten gesondert in Rechnung zu stellen:
Patientenschulung INDIAL je Patientin/Patient | € | 81,07 |
Peritonealdialyseschulung je Patientin/Patient | € | 629,13 |
9. Die Kosten für den Loop Recorder sind in der Pos. Nr. 302 nicht enthalten; diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
10. Die Kosten für erforderliche Implantate bzw. Expander sind in der Pos. Nr. 306 nicht enthalten; diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
11 Die Kosten für zusätzlich erforderliche Blutkonserven bzw. besonders teure Medikamente, welche durch die bestehenden Tarifpositionen dieses Kataloges nicht abgedeckt werden können, sind zum Einstandspreis/zu den Selbstkosten plus einem Neuntel des jeweiligen Einstandspreises/der jeweiligen Selbstkosten vorzuschreiben.
12. Die Gebühr für die Tauchtauglichkeitsprüfung (Pos. Nr. 130 lit. h) versteht sich exklusive Vorbefunde; darüber hinaus ist auch die Probekompression (Pos. Nr. 130 lit. i) darin nicht enthalten.
13. Die Kosten für erforderliches Zusatzmaterial sind in der Pos. Nr. 718 lit. c nicht enthalten; diese werden inklusive der Gemeinkostenzuschläge und einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5
§ 5 Besondere Regelungen für Anlage 2 Abschnitt A „Radiologische Leistungen“
Für ambulatorische Leistungen aus Anlage 2, Abschnitt A. „Radiologische Leistungen“ gelten nachstehende besondere Regelungen:
1. Die Ansätze der Fachärztinnen/Fachärzte für Radiologie bzw. Fachärztinnen/Fachärzte für Medizinische Radiologie-Diagnostik gelten für alle Leistungen, die von diesen erbracht werden.
2. Voraussetzung für die Vorschreibung der radiologischen Leistungen ist die Erstellung eines schriftlichen Fachbefundes.
3. Die für die Röntgendiagnostik erforderlichen Kontrastmittel sind in den Tarifen inkludiert. Ausgenommen davon sind die CT- und MR-Leistungen (Gruppe II und VII), bei denen die erforderlichen Kontrastmittel gem. den Pos. Nr. 1502 zu verrechnen sind.
4. Operative Eingriffe und andere ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer radiologischen Leistung vorgenommen werden, sind gesondert nach dem jeweils hiefür geltenden Ambulanztarif vorzuschreiben.
5. Die Gebühren für nachstehende radiologische Leistungen dürfen pro Tag nur in folgendem Höchstausmaß verrechnet werden:
5.1. maximal einmal: Angiografie je Sitzung (Pos. Nr. 101), MR – je Sitzung (Pos. Nr. 701), Sonografie je Sitzung (Pos. Nr. 801);
5.2. maximal zwei Mal: einfache Szintigrafie (Pos. Nr. 1002), Myokardszintigrafie (Pos. Nr. 1003), Osteodensitometrie (Pos. Nr. 1104).
5.3. maximal drei Mal: Konventionelles Röntgen je Aufnahme (Pos. Nr. 501).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024
§ 6
§ 6 Besondere Regelungen für Anlage 2 Abschnitt B „Strahlentherapie“
Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anlage 2, Abschnitt B „Strahlentherapie“ (Röntgen sowie Therapie mit Elektronenbeschleunigern und umschlossenen radioaktiven Stoffen) gelten nachstehende Regelungen:
1. Die Ansätze gelten für alle Leistungen, die von Fachärztinnen/Fachärzten für Strahlentherapie-Radioonkologie erbracht werden. Die Ambulanzgebühr ist für die Bestrahlung jedes Zielvolumens (PTV) bzw. jeder Sitzung entsprechend der Leistungsbezeichnung zu verrechnen.
2. Unter „Zielvolumen (PTV)“ ist die Behandlung einer Tumorlokalisation unabhängig von der Bestrahlungstechnik und angewendeten Strahlenarten zu verstehen. Unter „Sitzung“ ist die Bestrahlung einer bzw. mehrerer Tumorlokalisationen in einem zusammenhängenden Zeitabschnitt zu verstehen. Die Zahl der PTV und Sitzungen ist genau anzugeben.
3. Die strahlentherapeutischen Leistungen umfassen alle in der Anlage 2, Abschnitt B angeführten Positionen.
3.1. Die Leistungen der Bestrahlungsplanung schließen die Simulation von Bestrahlungstechniken, die Berechnung von Dosisverteilungen für unterschiedliche Strahlenarten sowie deren Dokumentation mit ein.
3.2. Die Leistungen für die Durchführung der Strahlentherapie umfassen alle Maßnahmen der Behandlung in Form einer Orthovolt-, Hochvolt- oder Brachytherapie. Je nach technischem Aufwand werden unterschiedliche Leistungen erfasst.
4. Operative Eingriffe oder andere ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer strahlentherapeutischen Leistung vorgenommen werden, sind – wenn nicht in der Anlage 2, Abschnitt B inkludiert – gesondert nach dem hiefür geltenden Ambulanztarif zu verrechnen.
5. Folgeuntersuchungen bzw. Nachkontrollen werden je Besuch abgerechnet.
§ 7
§ 7 Besondere Regelungen für Anlage 4
Für medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen aus Anlage 4 gelten folgende besondere Bedingungen:
1. Als Laboruntersuchungen gelten alle Untersuchungen, bei denen das Untersuchungsmaterial in der Anstalt selbst untersucht wird.
2. Sofern in der Anlage 4 nicht gesondert angeführt, gelten die Tarife unabhängig von den verwendeten Materialien.
3. Sofern in der Anlage 4 nicht gesondert angeführt, erfolgt die Verrechnung von labordiagnostischen Funktionstests, Tagesprofilen, Verlauftests und dergleichen je Einzeluntersuchung.
4. Bei der Verrechnung von „Laboruntersuchungen im Harn (Leistungen der Kat. 027) ist die Leistung Kreatinin unabhängig von der Art der Gewinnung bzw. der Sammlung gesondert zu verrechnen.
5. Muss das Untersuchungsmaterial an eine externe Untersuchungsanstalt weitergeleitet werden, so ist der hiefür der Krankenanstalt in Rechnung gestellte Betrag in voller Höhe einschließlich der Abgeltung des Manipulationsaufwandes der Patientin/dem Patienten vorzuschreiben.
§ 8
§ 8 Ermäßigungen
Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Ambulanzfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10% zu gewähren.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
§ 9a
§ 9a Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Z 5 und die Anlagen 1 bis 4 mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2024 tritt § 9a Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. November 2024 , in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2025 treten die Anlagen 1 bis 4 mit 1. Juli 2025 in Kraft. Sie sind in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 44/2025 auf Ambulanzleistungen, die bis zum 30. Juni 2025 erbracht wurden, weiterhin anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 112/2024, LGBl. Nr. 44/2025
§ 10
§ 10 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 54/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2021, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: die allgemeinen ambulatorische Leistungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: die ambulatorischen Radiologie- und Strahlenleistungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
Anl. 3
(Anm.: die ambulatorische Zahnleistungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 4
Anl. 4
(Anm.: Die medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024, LGBl. Nr. 44/2025
Anhänge
Anlage 4PDF