Für die allgemeinen ambulatorischen Leistungen aus Anlage 1 gelten nachstehende besondere Regelungen:
1. Mit der Ambulanzgebühr für die Erstuntersuchung (Pos. Nr. 106) ist die erste persönliche Untersuchung durch die Ärztin/den Arzt und die Erstellung des Befundes pro Krankheitsfall abgegolten. Hierbei ist es unerheblich, über welchen Zeitraum sich die Erstuntersuchung erstreckt. Alle mit der Erstuntersuchung verbundenen Nebenleistungen sind dann zusätzlich zu verrechnen, wenn die übrigen Positionen dieser Anlage eine gesonderte Verrechnung zulassen.
2. Die Ambulanzgebühr für Eingriffe (Pos. Nr. 105) ist das Entgelt für den Eingriff selbst und die damit verbundenen notwendigen Nebenleistungen, soweit der Tarif hiefür nicht eine eigene Abgeltung vorsieht. Die zusätzliche Verrechnung von Leistungen nach Pos. Nr. 110 ist nicht möglich. Als Eingriff haben alle Leistungen zu gelten, die nach der medizinischen Lehre üblicherweise als solche bezeichnet werden.
3. Als Sitzung im Sinne der Pos. Nr. 103 lit. a und 105 gilt die nicht unterbrochene Behandlung ohne Rücksicht darauf, wie viele Eingriffe in der Sitzung vorgenommen werden.
4. Neben der EEG Untersuchung oder EMG Untersuchung (Pos. Nr. 117) kann die Ambulanzgebühr für Erstuntersuchungen (Pos. Nr. 106) oder die Ambulanzgebühr für Eingriffe (Pos. Nr. 105) nicht verrechnet werden.
5. Als sonstige ambulatorische Leistungen (Pos. Nr. 110) gelten alle Leistungen, die nicht schon mit der Ambulanzgebühr der vorhergehenden Positionen zu verrechnen sind.
6. Die Ambulanzgebühr ist grundsätzlich von jener Abteilung (Ambulanz) des Krankenhauses zu verrechnen, an welcher die Leistung erbracht wurde. Bei Inanspruchnahme mehrerer Abteilungen (Ambulanzen) des gleichen Krankenhauses kann die Ambulanzgebühr der Pos. Nr. 106 nur von jener Abteilung (Ambulanz) verrechnet werden, an welcher der Befund erstellt wurde. Werden Leistungen der Pos. Nr. 110 an einem Tag an mehreren Abteilungen (Ambulanzen) erbracht, so kann die Ambulanzgebühr der betreffenden Positionen nur einmal von jener Abteilung (Ambulanz) verrechnet werden, an welcher die erste Leistung vorgenommen wurde.
7. Die Kosten für den Herzschrittmacher und die dazugehörenden Schrittmacherelektroden sind in Pos. Nr. 301 nicht enthalten; diese werden inklusive der Gemeinkostenzuschläge gesondert in Rechnung gestellt.
8. Die Kosten für die Schulung von Dialysepatientinnen/ patienten sind in den Pos. Nr. 703 und 704 nicht enthalten; diese sind zu den Selbstkosten gesondert in Rechnung zu stellen:
Patientenschulung INDIAL je Patientin/Patient | € | 81,07 |
Peritonealdialyseschulung je Patientin/Patient | € | 629,13 |
9. Die Kosten für den Loop Recorder sind in der Pos. Nr. 302 nicht enthalten; diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
10. Die Kosten für erforderliche Implantate bzw. Expander sind in der Pos. Nr. 306 nicht enthalten; diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
11 Die Kosten für zusätzlich erforderliche Blutkonserven bzw. besonders teure Medikamente, welche durch die bestehenden Tarifpositionen dieses Kataloges nicht abgedeckt werden können, sind zum Einstandspreis/zu den Selbstkosten plus einem Neuntel des jeweiligen Einstandspreises/der jeweiligen Selbstkosten vorzuschreiben.
12. Die Gebühr für die Tauchtauglichkeitsprüfung (Pos. Nr. 130 lit. h) versteht sich exklusive Vorbefunde; darüber hinaus ist auch die Probekompression (Pos. Nr. 130 lit. i) darin nicht enthalten.
13. Die Kosten für erforderliches Zusatzmaterial sind in der Pos. Nr. 718 lit. c nicht enthalten; diese werden inklusive der Gemeinkostenzuschläge und einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
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