Für ambulatorische Strahlenleistungen aus Anlage 2, Abschnitt B „Strahlentherapie“ (Röntgen sowie Therapie mit Elektronenbeschleunigern und umschlossenen radioaktiven Stoffen) gelten nachstehende Regelungen:
1. Die Ansätze gelten für alle Leistungen, die von Fachärztinnen/Fachärzten für Strahlentherapie-Radioonkologie erbracht werden. Die Ambulanzgebühr ist für die Bestrahlung jedes Zielvolumens (PTV) bzw. jeder Sitzung entsprechend der Leistungsbezeichnung zu verrechnen.
2. Unter „Zielvolumen (PTV)“ ist die Behandlung einer Tumorlokalisation unabhängig von der Bestrahlungstechnik und angewendeten Strahlenarten zu verstehen. Unter „Sitzung“ ist die Bestrahlung einer bzw. mehrerer Tumorlokalisationen in einem zusammenhängenden Zeitabschnitt zu verstehen. Die Zahl der PTV und Sitzungen ist genau anzugeben.
3. Die strahlentherapeutischen Leistungen umfassen alle in der Anlage 2, Abschnitt B angeführten Positionen.
3.1. Die Leistungen der Bestrahlungsplanung schließen die Simulation von Bestrahlungstechniken, die Berechnung von Dosisverteilungen für unterschiedliche Strahlenarten sowie deren Dokumentation mit ein.
3.2. Die Leistungen für die Durchführung der Strahlentherapie umfassen alle Maßnahmen der Behandlung in Form einer Orthovolt-, Hochvolt- oder Brachytherapie. Je nach technischem Aufwand werden unterschiedliche Leistungen erfasst.
4. Operative Eingriffe oder andere ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer strahlentherapeutischen Leistung vorgenommen werden, sind – wenn nicht in der Anlage 2, Abschnitt B inkludiert – gesondert nach dem hiefür geltenden Ambulanztarif zu verrechnen.
5. Folgeuntersuchungen bzw. Nachkontrollen werden je Besuch abgerechnet.
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