Für ambulatorische Leistungen aus Anlage 2, Abschnitt A. „Radiologische Leistungen“ gelten nachstehende besondere Regelungen:
1. Die Ansätze der Fachärztinnen/Fachärzte für Radiologie bzw. Fachärztinnen/Fachärzte für Medizinische Radiologie-Diagnostik gelten für alle Leistungen, die von diesen erbracht werden.
2. Voraussetzung für die Vorschreibung der radiologischen Leistungen ist die Erstellung eines schriftlichen Fachbefundes.
3. Die für die Röntgendiagnostik erforderlichen Kontrastmittel sind in den Tarifen inkludiert. Ausgenommen davon sind die CT- und MR-Leistungen (Gruppe II und VII), bei denen die erforderlichen Kontrastmittel gem. den Pos. Nr. 1502 zu verrechnen sind.
4. Operative Eingriffe und andere ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer radiologischen Leistung vorgenommen werden, sind gesondert nach dem jeweils hiefür geltenden Ambulanztarif vorzuschreiben.
5. Die Gebühren für nachstehende radiologische Leistungen dürfen pro Tag nur in folgendem Höchstausmaß verrechnet werden:
5.1. maximal einmal: Angiografie je Sitzung (Pos. Nr. 101), MR – je Sitzung (Pos. Nr. 701), Sonografie je Sitzung (Pos. Nr. 801);
5.2. maximal zwei Mal: einfache Szintigrafie (Pos. Nr. 1002), Myokardszintigrafie (Pos. Nr. 1003), Osteodensitometrie (Pos. Nr. 1104).
5.3. maximal drei Mal: Konventionelles Röntgen je Aufnahme (Pos. Nr. 501).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2024
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