Für medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen aus Anlage 4 gelten folgende besondere Bedingungen:
1. Als Laboruntersuchungen gelten alle Untersuchungen, bei denen das Untersuchungsmaterial in der Anstalt selbst untersucht wird.
2. Sofern in der Anlage 4 nicht gesondert angeführt, gelten die Tarife unabhängig von den verwendeten Materialien.
3. Sofern in der Anlage 4 nicht gesondert angeführt, erfolgt die Verrechnung von labordiagnostischen Funktionstests, Tagesprofilen, Verlauftests und dergleichen je Einzeluntersuchung.
4. Bei der Verrechnung von „Laboruntersuchungen im Harn (Leistungen der Kat. 027) ist die Leistung Kreatinin unabhängig von der Art der Gewinnung bzw. der Sammlung gesondert zu verrechnen.
5. Muss das Untersuchungsmaterial an eine externe Untersuchungsanstalt weitergeleitet werden, so ist der hiefür der Krankenanstalt in Rechnung gestellte Betrag in voller Höhe einschließlich der Abgeltung des Manipulationsaufwandes der Patientin/dem Patienten vorzuschreiben.
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