(1) Als ambulatorische Leistungen gelten:
1. Allgemeine ambulatorische Leistungen (Abs. 2)
2. Ambulatorische Radiologie- und Strahlenleistungen (Abs. 3)
3. Ambulatorische Zahnleistungen (Abs. 4)
4. Medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen (Abs. 5)
(2) Allgemeine ambulatorische Leistungen sind alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 1 zu verrechnen.
(3) Ambulatorische Radiologie- und Strahlenleistungen sind radiologische Leistungen (Angiographie, CT, MR, Durchleuchtung, interventionelle und konventionelle Radiologie, Sonographie) sowie strahlentherapeutische Leistungen (im Rahmen der Therapieplanung, Brachytherapie und Teletherapie), die an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 2 zu verrechnen.
(4) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierende, chirurgische, kieferorthopädische und prothetische Zahnleistungen, Parodontosebehandlungen sowie Reparatur- und Implantatleistungen an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 3 zu verrechnen.
(5) Medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen sind alle medizinisch-diagnostischen Laborleistungen, die an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden. Für die einzelnen Leistungen sind die Tarife nach Anlage 4 zu verrechnen.
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