LandesrechtSteiermarkVerordnungenRegionalprogramm TGW

Regionalprogramm TGW

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Zum Schutz des Tiefengrundwassers in den Tiefengrundwasserkörpern GK100168 „TGWK Steirisches und Pannonisches Becken“, GK100169 „TGWK Oststeirisches Becken“ und GK100171 „TGWK Weststeirisches Becken“, das betrifft die in der Anlage 1 genannten Gemeindegebiete, wird ein Regionalprogramm erlassen.

§ 2

§ 2 Ziele

Ziele dieser Verordnung sind der Schutz, die Verbesserung und die Sanierung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Tiefengrundwassers in der Ost- und Weststeiermark durch die Festlegung von Gebieten, die – unbeschadet bestehender Rechte – zukünftig vorzugsweise der allgemeinen Trinkwasserversorgung und der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet sind sowie die Anpassung rechtmäßig bestehender nicht dem Stand der Technik entsprechender Wasserversorgungsanlagen.

§ 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

1. Grundwasser : Alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

2. Grundwasserleiter, Aquifer : Unter der Erdoberfläche liegender Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;

3. Grundwasserstockwerk : Ein Grundwasserleiter, der durch vergleichsweise geringdurchlässige Boden- oder Gesteinsschichten von anderen Grundwasserleitern getrennt ist;

4. Tiefengrundwasser : Grundwasser, das eine weiträumige Überlagerung durch Deckschichten, eine lange Verweilzeit (mindestens mehrere Jahrzehnte) und meist besondere physikalisch-chemische Eigenschaften aufweist. Tiefengrundwasser ist daher tritiumfrei und tritt in gespannter oder artesisch gespannter Form auf;

5. Tiefengrundwasserkörper : Hydrologisch abgegrenztes oder abgrenzbares Grundwasservorkommen oder Teil eines solchen, das eine weiträumige Überlagerung durch Deckschichten, eine lange Verweilzeit (mindestens mehrere Jahrzehnte) und meist besondere physikalisch-chemische Eigenschaften aufweist. Dieses Grundwasservorkommen ist daher tritiumfrei und tritt in gespannter oder artesisch gespannter Form auf.

6. Fachkundige/Fachkundiger : Baumeisterin/Baumeister, Brunnenmeisterin/Brunnenmeister, Ingenieurbüros oder Ingenieurkonsulenten/Ingenieurkonsulentinnen für Angewandte Geowissenschaften, Bauwesen, Erdwissenschaften, Geologie, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Technische Geologie.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024

§ 4

§ 4 Abgrenzung

(1) Die betroffenen Grundstücke der vom Regionalprogramm umfassten Tiefengrundwasserkörper sind in Form zweier Übersichtskarten im Maßstab 1:250.000 (Anlage 2) und von 186 Detailkarten im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3, Karten 1-19) planlich dargestellt.

(2) Zusätzlich können die Widmungsgebiete im Internet unter „www.gis.steiermark.at Kartencenter Digitaler Atlas Gewässer Wasserinformation Grundwasser“ zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.

§ 5

§ 5 Gesichtspunkte für die Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers

(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sind maßgebend:

1. Ein übergeordnetes Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers,

2. eine fachkundige Planung sowie Ausführung und

3. die Erfüllung des Anforderungprofils.

(2) Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers besteht ausschließlich bei:

1. Erschließungen und Nutzungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung,

2. Erschließungen und Nutzungen für die allgemeine Trinkwasserversorgung außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete,

3. Neuerrichtungen von Brunnenanlagen, durch die Tiefengrundwasser erschlossen wird, wenn sich in unmittelbarer Nähe bereits eine rechtmäßig bestehende Brunnenanlage befindet, durch die Tiefengrundwasser erschlossen wird und die nicht dem Stand der Technik entspricht; diese ist im Zuge der Neuerrichtung fachgerecht rückzubauen.

4. Erschließungen oder Nutzungen von Heil- und Mineralwasser.

(3) Das Anforderungsprofil für die fachgerechte Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser ist erfüllt, wenn

1. ein freier Auslauf nicht stattfindet,

2. ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst ist,

3. die Verrohrung vollständig und lagerichtig ausgeführt ist,

4. das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und

5. energetisch genutztes Wasser vollständig in den Entnahmeaquifer rückgeführt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024

§ 6

§ 6 Gesichtspunkte für die Anpassung bestehender nicht dem Stand der Technik entsprechender Wasserversorgungsanlagen

(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21a und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, ist maßgebend, dass die Sanierung im gesamten Geltungsbereich des Regionalprogramms bis 22.12.2027 umgesetzt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024

§ 6a

§ 6a Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Einbringung/Versickerung von Oberflächenwässern in das Tiefengrundwasser

Zur Einhaltung des Widmungszwecks ist sicherzustellen, dass Oberflächenwässer nicht ins Tiefengrundwasser eingebracht/versickert werden und keine Durchörterung der schützenden Deckschichten über einem Tiefengrundwasser erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

§ 7a

§ 7a Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2024 treten §§ 3, 6, 6a, 7a mit 2. Dezember 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024

§ 8

§ 8 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1. Verordnung zum Schutze der Mineralwasservorkommen in Sicheldorf und Radkersburg, LGBl. Nr. 211/1963;

2. Verordnung zum Schutze und zur Sicherung des Grundwassers und des Mineralwasservorkommens im Raume Feldbach, LGBl. Nr. 131/1968;

3. Verordnung zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde Bad Gleichenberg (politischer Bezirk Feldbach) und des Johannesbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden (politischer Bezirk Radkersburg), LGBl. Nr. 179/1971;

4. Verordnung zum Schutze der Heilquelle „Peter-Quelle“ in Deutsch Goritz (politischer Bezirk Radkersburg), LGBl. Nr. 145/1973;

5. Verordnung zum Schutz und zur Sicherung des Grundwassers im Raume Fehring, LGBl. Nr. 27/1978;

6. Verordnung, mit der ein Schongebiet für die Mineralquellen, Säuerlinge und die Heilquelle Marienquelle von Sulzegg, Gemeinde St. Nikolai ob Draßling bestimmt wird, LGBl. Nr. 80/2001.

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Die Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Die Übersichtskarten sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-01

Anl. 3/01

(Anm.: Die Detailkarten 1 - 10 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-02

Anl. 3/02

(Anm.: Die Detailkarten 11 - 20 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-03

Anl. 3/03

(Anm.: Die Detailkarten 21 - 30 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-04

Anl. 3/04

(Anm.: Die Detailkarten 31 - 40 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-05

Anl. 3/05

(Anm.: Die Detailkarten 41 - 50 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-06

Anl. 3/06

(Anm.: Die Detailkarten 51 - 60 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-07

Anl. 3/07

(Anm.: Die Detailkarten 61 - 70 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-08

Anl. 3/08

(Anm.: Die Detailkarten 71 - 80 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-09

Anl. 3/09

(Anm.: Die Detailkarten 81 - 90 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-10

Anl. 3/10

(Anm.: Die Detailkarten 91 - 100 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-11

Anl. 3/11

(Anm.: Die Detailkarten 101 - 110 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-12

Anl. 3/12

(Anm.: Die Detailkarten 111 - 120 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-13

Anl. 3/13

(Anm.: Die Detailkarten 121 - 130 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-14

Anl. 3/14

(Anm.: Die Detailkarten 131 - 140 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-15

Anl. 3/15

(Anm.: Die Detailkarten 141 - 150 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-16

Anl. 3/16

(Anm.: Die Detailkarten 151 - 160 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-17

Anl. 3/17

(Anm.: Die Detailkarten 161 - 170 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-18

Anl. 3/18

(Anm.: Die Detailkarten 171 - 180 sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 3-19

Anl. 3/19

(Anm.: Die Detailkarten 181 - 186 sind als PDF dokumentiert.)