Ziele dieser Verordnung sind der Schutz, die Verbesserung und die Sanierung des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Tiefengrundwassers in der Ost- und Weststeiermark durch die Festlegung von Gebieten, die – unbeschadet bestehender Rechte – zukünftig vorzugsweise der allgemeinen Trinkwasserversorgung und der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet sind sowie die Anpassung rechtmäßig bestehender nicht dem Stand der Technik entsprechender Wasserversorgungsanlagen.
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