1. Grundwasser : Alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
2. Grundwasserleiter, Aquifer : Unter der Erdoberfläche liegender Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;
3. Grundwasserstockwerk : Ein Grundwasserleiter, der durch vergleichsweise geringdurchlässige Boden- oder Gesteinsschichten von anderen Grundwasserleitern getrennt ist;
4. Tiefengrundwasser : Grundwasser, das eine weiträumige Überlagerung durch Deckschichten, eine lange Verweilzeit (mindestens mehrere Jahrzehnte) und meist besondere physikalisch-chemische Eigenschaften aufweist. Tiefengrundwasser ist daher tritiumfrei und tritt in gespannter oder artesisch gespannter Form auf;
5. Tiefengrundwasserkörper : Hydrologisch abgegrenztes oder abgrenzbares Grundwasservorkommen oder Teil eines solchen, das eine weiträumige Überlagerung durch Deckschichten, eine lange Verweilzeit (mindestens mehrere Jahrzehnte) und meist besondere physikalisch-chemische Eigenschaften aufweist. Dieses Grundwasservorkommen ist daher tritiumfrei und tritt in gespannter oder artesisch gespannter Form auf.
6. Fachkundige/Fachkundiger : Baumeisterin/Baumeister, Brunnenmeisterin/Brunnenmeister, Ingenieurbüros oder Ingenieurkonsulenten/Ingenieurkonsulentinnen für Angewandte Geowissenschaften, Bauwesen, Erdwissenschaften, Geologie, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Technische Geologie.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
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