Zur Einhaltung des Widmungszwecks ist sicherzustellen, dass Oberflächenwässer nicht ins Tiefengrundwasser eingebracht/versickert werden und keine Durchörterung der schützenden Deckschichten über einem Tiefengrundwasser erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
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