(1) Bei der Handhabung der §§ 10, 21 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sind maßgebend:
1. Ein übergeordnetes Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers,
2. eine fachkundige Planung sowie Ausführung und
3. die Erfüllung des Anforderungprofils.
(2) Das übergeordnete Interesse an der Erschließung oder Nutzung des Tiefengrundwassers besteht ausschließlich bei:
1. Erschließungen und Nutzungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung,
2. Erschließungen und Nutzungen für die allgemeine Trinkwasserversorgung außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete,
3. Neuerrichtungen von Brunnenanlagen, durch die Tiefengrundwasser erschlossen wird, wenn sich in unmittelbarer Nähe bereits eine rechtmäßig bestehende Brunnenanlage befindet, durch die Tiefengrundwasser erschlossen wird und die nicht dem Stand der Technik entspricht; diese ist im Zuge der Neuerrichtung fachgerecht rückzubauen.
4. Erschließungen oder Nutzungen von Heil- und Mineralwasser.
(3) Das Anforderungsprofil für die fachgerechte Erschließung oder Nutzung von Tiefengrundwasser ist erfüllt, wenn
1. ein freier Auslauf nicht stattfindet,
2. ausschließlich ein Grundwasserstockwerk gefasst ist,
3. die Verrohrung vollständig und lagerichtig ausgeführt ist,
4. das genutzte Grundwasserstockwerk von anderen Grundwasserstockwerken technisch einwandfrei getrennt ist und
5. energetisch genutztes Wasser vollständig in den Entnahmeaquifer rückgeführt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2024
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