VerwendungszulagenVO 2016
Verwendungszulage für Leitungsfunktionen
§ 2Verwendungszulage für besondere Verwendungen
§ 3Verwendungszulage für den Sekretär/die Sekretärin eines Dienststellenleiters/einer Dienststellenleiterin
§ 4ITVerwendungszulage
§ 5Verwendungszulage für ITKontaktpersonen
§ 6Bezeichnungen von Organisationseinheiten
§ 7Übergangsbestimmungen
§ 8Inkrafttreten
§ 9Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1
§ 1 Verwendungszulage für Leitungsfunktionen
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt für:
Leitungsfunktion | Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR | |
1 | den Landesamtsdirektor/die Landesamtsdirektorin | 100 |
2 | den Landesamtsdirektorstellvertreter/die Landesamtsdirektorstell-vertreterin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 4 und 5 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung | 80 |
3 | den Landesbaudirektor/die Landesbaudirektorin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15 und 16 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz | 75 |
4 | den Leiter/die Leiterin der Abteilung 3, 9, 12 und 17 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg | 70 |
5 | den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Murau | 65 |
6 | den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung, der Fachabteilung Verfassungsdienst, der Fachabteilung Landesbuchhaltung der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, der Fachabteilung Soziales und Arbeit, der Fachabteilung Energie und Wohnbau, der Fachabteilung Straßen-erhaltungsdienst des Amtes der Landesregierung, den Landtags-direktor/die Landtagsdirektorin, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Klubsekretariat eines Landtagsklubs | 60 |
7 | den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft, der Fachabteilung Berufsbildendes Schulwesen des Amtes der Landesregierung | 55 |
8 | den Amtsvorstand/die Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, den Leiter/die Leiterin einer Baubezirksleitung, den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming | 50 |
9 | den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde ab 40 unterstellten Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen | 35 |
10 | den Leiter/der Leiterin des Heilpädagogischen Zentrums, den Leiter/die Leiterin des Förderzentrums des Landes Steiermark für Hör- und Sprachbildung, den Direktor/die Direktorin eines Landesjugendheimes, den Direktor/die Direktorin des Ausbildungszentrums des Landes Steiermark Lehrwerkstätten Graz-Andritz | 30 |
11 | den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss Retzhof, den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss St. Martin, den Leiter/die Leiterin der Steiermärkischen Landesverwaltungsakademie, den Leiter/die Leiterin der Landesforste, den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshaupt-mannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirksbehörde ab 25 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen | 25 |
12 | den Leiter/die Leiterin des Schülerheimes der Landesberufsschule Fürstenfeld | 23 |
13 | den Leiter/die Leiterin der Landesforstgärten, den Direktor/die Direktorin eines Jugendhauses, | 20 |
14 | den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde von 8 bis zu 24 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen | 15 |
(2) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt für den Beamten/die Beamtin, der/die am 31. Juli 2012 die Funktion des Stellvertreters/der Stellvertreterin eines Leiters/einer Leiterin gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 inne hat, 20 Prozent der dem jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage.
(3) Die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt 50 Prozent der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, wenn
1. der Stellvertreter/die Stellvertreterin anstelle einer Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A oder in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B eine finanzielle Abgeltung in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zur entsprechenden Gehaltsstufe der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A oder der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B erhält oder
2. der Stellvertreter/die Stellvertreterin ad personam in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A oder in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befördert wird oder wurde oder
3. der Beamte/die Beamtin einen besonders gewerteten Dienstposten innehat.
(4) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und 2 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
§ 2
§ 2 Verwendungszulage für besondere Verwendungen
Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für
besondere Verwendung | Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR | |
1 | den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe A im Landesrechnungshof | 55 |
2 | den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Landesrechnungshof, den Leiter/die Leiterin des Steiermark Büros in Brüssel | 30 |
3 | den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz | 15 |
4 | den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Landes-rechnungshof | 12 |
5 | den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe B in der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau des Amtes der Landesregierung | 11 |
6 | den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Murau | 10 |
7 | das Lebensmittelaufsichtsorgan der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement des Amtes der Landesregierung oder einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl ab neun systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit | 9 |
8 | den Straßenmeister/die Straßenmeisterin, den Autobahnmeister/die Autobahnmeisterin, den Leiter/die Leiterin einer Zentralwerkstätte der Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst (STED) des Amtes der Landesregierung, den Wirtschaftsführer/die Wirtschaftsführerin (Verwalter/Verwalterin) in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder in einem einer solchen Schule angeschlossenen Wirtschaftsbetrieb, den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin in der Verwendungsgruppe B in einer Bezirkshauptmannschaft | 8 |
9 | den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl von fünf bis acht systemisierten Dienstposten des gehobenen Dienstes der Sozialarbeit | 7 |
10 | den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der politischen Expositur Gröbming | 6 |
11 | den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe C in einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl bis vier systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit | 5 |
12 | den Verwalter/die Verwalterin eines Jugendhauses in der Verwendungsgruppe C, den Straßenmeisterassistenten/ die Straßenmeisterassistentin | 4 |
§ 3
§ 3 Verwendungszulage für den Sekretär/die Sekretärin eines Dienststellenleiters/einer Dienststellenleiterin
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L DBR beträgt für den Sekretär/die Sekretärin des
1. Leiters/der Leiterin einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7,
2. Leiters/der Leiterin einer Bezirkshauptmannschaft,
3. Leiters/der Leiterin der politischen Expositur Gröbming und
4. Amtsvorstandes/der Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark
7 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR. Ausgenommen davon ist jener Beamte/jene Beamtin, der/die einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B oder einen Dienstposten der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C mit einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L
DBR innehat.
(2) Die Verwendungszulage beträgt 50 Prozent der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, wenn der Beamte/die Beamtin
1. anstelle einer Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C eine finanzielle Abgeltung in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zur entsprechenden Gehaltsstufe der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C erhält oder
2. ad personam in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C befördert wird oder wurde oder
3. einen Dienstposten der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C
innehat.
§ 4
§ 4 IT Verwendungszulage
Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für:
IT Funktionen | Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR | |
1 | den Datenbankadministrator/die Datenbankadministratorin | 50 |
2 | den Leiter/die Leiterin der SAP-Betriebsgruppe (CCC-Leiter/CCC-Leiterin), den Systemtechniker/die Systemtechnikerin, den IT-Systemtechniker/die IT-Systemtechnikerin, den/die IT-System-engineer, den IT-Systemarchitekt/die IT-Systemarchitektin, den Organisator/die Organisatorin, den IT-Organisator/die IT-Organisatorin, den IT-Projektmanager/die IT-Projektmanagerin, den Chief-IT-Projektmanager/die Chief-IT-Projektmanagerin und den Softwareentwickler/die Softwareentwicklerin, den/die Software-engineer, den Softwarearchitekten/die Softwarearchitektin für die Leitung eines Bereiches mit mindestens vier Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen | 45 |
3 | den/die IT- oder den GIS Organisator/die GIS Organisatorin, den Projektmanager/die Projektmanagerin, den Chief-IT- Projektmanager/ die Chief-IT-Projektmanagerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildung sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz in der jeweiligen IT- oder GIS- Organisation, den IT-Systemtechniker/die IT-Systemtechnikerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz im Bereich der Systemtechnik im Rahmen der Ausbildung, | 35 |
4 | den Programmierer/die Programmiererin, den Softwareentwickler/die Softwareentwicklerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz im Bereich der Programmierung im Rahmen der Ausbildung, den Keyuser 1 (K1) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP-Anwendungen und die selbstständige Abwicklung von Teilprojekten | 25 |
5 | den Keyuser 2 (K2) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP-Anwendungen | 20 |
6 | den Keyuser 3 (K3) für die Mitarbeit bei der Wartung von SAP-Anwendungen, den Leiter/die Leiterin der SAP-Produktionsgruppe Fachabteilung Landesbuchhaltung des Amtes der Landesregierung | 15 |
7 | den Keyuser 4 (K4) in der SAP-Produktionsgruppe Fachabteilung Landesbuchhaltung und Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung | 10 |
§ 5
§ 5 Verwendungszulage für IT Kontaktpersonen
(1) Für die Betreuung der IT Arbeitsplätze einer Dienststelle gebührt der IT Kontaktperson eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L DBR. Diese Verwendungszulage ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden IT Arbeitsplätze und beträgt für die Betreuung
IT Arbeitsplätze | Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR |
von 7 bis 20 | 5 |
von 21 bis 30 | 7 |
von 31 bis 40 | 9 |
von 41 bis 50 | 11 |
von 51 bis 60 | 13 |
von 61 bis 70 | 14 |
von 71 bis 80 | 15 |
von 81 bis 90 | 16 |
von 91 bis 100 | 17 |
von 101 bis 110 | 18 |
von 111 bis 120 | 19 |
von 121 bis 130 | 20 |
von 131 bis 140 | 21 |
von 141 bis 150 | 22 |
von 151 bis 160 | 23 |
von 161 bis 170 | 24 |
von 171 bis 180 | 25 |
von 181 bis 190 | 26 |
von 191 bis 200 | 27 |
von 201 bis 210 | 28 |
von 211 bis 220 | 29 |
von 221 bis 230 | 30 |
von 231 bis 240 | 31 |
von 241 bis 250 | 32 |
von 251 bis 260 | 33 |
von 261 bis 270 | 34 |
von 271 bis 280 | 35 |
von 281 bis 290 | 36 |
von 291 bis 300 | 37 |
ab 301 | 38 |
(2) Die monatliche Verwendungszulage für einen Beamten/eine Beamtin darf jedoch 15 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR nicht übersteigen. Der für eine Dienststelle vorgesehene Prozentsatz ist auf die IT Kontaktpersonen der Dienststelle aufzuteilen.“
(3) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und § 4 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
§ 6
§ 6 Bezeichnungen von Organisationseinheiten
Bezeichnungen von Organisationseinheiten entsprechen der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr. 168 Stück 25/2012, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 9 Stück 56/2016 sowie der Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark LGBl. Nr. 99/2012.
§ 7
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gebührt:
1. dem Leiter/der Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Hartberg, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg und Weiz eine Verwendungszulage gemäß § 1 Abs. 1 in der Höhe von 60 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR;
2. dem Leiter/der Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld, Murau und Radkersburg eine Verwendungszulage gemäß § 1 Abs. 1 in der Höhe von 55 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR;
3. dem Kanzleileiter/der Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Hartberg, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg und Weiz eine Verwendungszulage gemäß § 2 Abs. 1 in der Höhe von 12 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR
4. dem Kanzleileiter/der Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld, Murau und Radkersburg eine Verwendungszulage gemäß § 2 Abs. 1 in der Höhe von 10 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264aStmk. L DBR
5 dem Verwaltungsdirektor/der Verwaltungsdirektorin eines Landesaltenpflegeheimes eine Verwendungszulage gemäß § 1 Abs. 1 in der Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR.
(2) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 gebührt:
1. dem/der Senatsvorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Verwendungszulage gemäß § 1 Abs. 1 in der Höhe von 65 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR,
2. einem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Verwendungszulage gemäß § 2 Abs. 1 in der Höhe von 30 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264aStmk. L DBR,
(3) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2015 gebührt:
1. dem Leiter/der Leiterin der Fachabteilung Gemeinde, Wahlen und ländlicher Wegebau eine Verwendungszulage gemäß § 1 Abs. 1 in der Höhe von 60 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR,,
2. dem Leiter/der Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft und Diversität eine Verwendungszulage gemäß § 1 Abs. 1 in der Höhe von 55 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR,
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Murtal mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Südoststeiermark, Weiz, Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben, Voitsberg und Murau sowie den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(5) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 17 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
§ 9
§ 9 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2004, außer Kraft.