(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L DBR beträgt für den Sekretär/die Sekretärin des
1. Leiters/der Leiterin einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7,
2. Leiters/der Leiterin einer Bezirkshauptmannschaft,
3. Leiters/der Leiterin der politischen Expositur Gröbming und
4. Amtsvorstandes/der Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark
7 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR. Ausgenommen davon ist jener Beamte/jene Beamtin, der/die einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B oder einen Dienstposten der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C mit einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L
DBR innehat.
(2) Die Verwendungszulage beträgt 50 Prozent der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, wenn der Beamte/die Beamtin
1. anstelle einer Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C eine finanzielle Abgeltung in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zur entsprechenden Gehaltsstufe der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C erhält oder
2. ad personam in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C befördert wird oder wurde oder
3. einen Dienstposten der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C
innehat.
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