(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Murtal mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Südoststeiermark, Weiz, Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben, Voitsberg und Murau sowie den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(5) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 17 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
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