(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt für:
Leitungsfunktion | Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L DBR | |
1 | den Landesamtsdirektor/die Landesamtsdirektorin | 100 |
2 | den Landesamtsdirektorstellvertreter/die Landesamtsdirektorstell-vertreterin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 4 und 5 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung | 80 |
3 | den Landesbaudirektor/die Landesbaudirektorin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15 und 16 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz | 75 |
4 | den Leiter/die Leiterin der Abteilung 3, 9, 12 und 17 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg | 70 |
5 | den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Murau | 65 |
6 | den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung, der Fachabteilung Verfassungsdienst, der Fachabteilung Landesbuchhaltung der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, der Fachabteilung Soziales und Arbeit, der Fachabteilung Energie und Wohnbau, der Fachabteilung Straßen-erhaltungsdienst des Amtes der Landesregierung, den Landtags-direktor/die Landtagsdirektorin, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Klubsekretariat eines Landtagsklubs | 60 |
7 | den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft, der Fachabteilung Berufsbildendes Schulwesen des Amtes der Landesregierung | 55 |
8 | den Amtsvorstand/die Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, den Leiter/die Leiterin einer Baubezirksleitung, den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming | 50 |
9 | den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde ab 40 unterstellten Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen | 35 |
10 | den Leiter/der Leiterin des Heilpädagogischen Zentrums, den Leiter/die Leiterin des Förderzentrums des Landes Steiermark für Hör- und Sprachbildung, den Direktor/die Direktorin eines Landesjugendheimes, den Direktor/die Direktorin des Ausbildungszentrums des Landes Steiermark Lehrwerkstätten Graz-Andritz | 30 |
11 | den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss Retzhof, den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss St. Martin, den Leiter/die Leiterin der Steiermärkischen Landesverwaltungsakademie, den Leiter/die Leiterin der Landesforste, den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshaupt-mannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirksbehörde ab 25 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen | 25 |
12 | den Leiter/die Leiterin des Schülerheimes der Landesberufsschule Fürstenfeld | 23 |
13 | den Leiter/die Leiterin der Landesforstgärten, den Direktor/die Direktorin eines Jugendhauses, | 20 |
14 | den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde von 8 bis zu 24 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen | 15 |
(2) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt für den Beamten/die Beamtin, der/die am 31. Juli 2012 die Funktion des Stellvertreters/der Stellvertreterin eines Leiters/einer Leiterin gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 inne hat, 20 Prozent der dem jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage.
(3) Die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt 50 Prozent der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, wenn
1. der Stellvertreter/die Stellvertreterin anstelle einer Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A oder in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B eine finanzielle Abgeltung in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zur entsprechenden Gehaltsstufe der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A oder der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B erhält oder
2. der Stellvertreter/die Stellvertreterin ad personam in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A oder in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befördert wird oder wurde oder
3. der Beamte/die Beamtin einen besonders gewerteten Dienstposten innehat.
(4) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und 2 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden