§ 10 Akteneinsicht — Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR
Rückverweise
Jedes Regierungsmitglied kann vor der Sitzung Einsicht in die den Beschlussanträgen zu Grunde liegenden Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nehmen.