§ 10 § 10 — Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR
Rückverweise
Jedes Regierungsmitglied kann vor der Sitzung Einsicht in die den Beschlussanträgen zu Grunde liegenden Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nehmen.
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