(1) Ist eine Angelegenheit, die nicht der kollegialen Beschlussfassung gemäß § 3 bedarf, gemäß der Geschäftsverteilung von einem Regierungsmitglied gemeinsam mit einer Korreferentin/einem Korreferenten zu erledigen, sind alle Erledigungsentwürfe zunächst von der Hauptreferentin/dem Hauptreferenten und danach von der Korreferentin/dem Korreferenten zu unterfertigen. Ist diese/dieser mit dem Erledigungsentwurf nicht einverstanden, entscheidet die Landesregierung auf Antrag der Hauptreferentin/des Hauptreferenten mit Kollegialbeschluss.
(2) Folgende Anträge sind vor Einbringung in die Sitzung der Landesregierung der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten zur Stellungnahme zu übermitteln:
1. Verzicht auf Forderungen des Landes von mehr als 8.000 Euro (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. d),
2. Haftungsübernahmen,
3. überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 5 Z. 3 L-VG,
4. Rücklagenentnahmen im Zusammenhang mit in die kollegiale Zuständigkeit der Landesregierung fallenden finanziellen Angelegenheiten.
(3) In der Tagesordnung sind die nach Abs. 1 erfolgte Verständigung der Korreferentin/des Korreferenten und die nach Abs. 2 erforderliche Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2015, LGBl. Nr. 93/2024, LGBl. Nr. 53/2025
Keine Verweise gefunden
Rückverweise