LandesrechtSteiermarkVerordnungenModellversuch „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten“

Modellversuch „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten“

In Kraft seit 01. September 2014
Up-to-date

§ 1

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung eines Modellversuches zur regelmäßigen Betreuung von Kindern durch Tagesmütter/Tagesväter in geeigneten Betreuungsstätten (im Folgenden „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten“).

§ 2

§ 2 Anwendung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, gelten für die Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten mit der Maßgabe, dass das gesamte I. Hauptstück, vom II. Hauptstück die §§ 8, 13, 23, 27 bis 31, 34, 37 bis 41, vom III. Hauptstück die §§ 41 und 42, § 43 unter Beachtung des § 6 Abs. 3 der Verordnung, sowie § 44 Abs. 8, und das V. Hauptstück nach Maßgabe des § 45 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 3

§ 3 Voraussetzungen für die Führung einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte

(1) Die Führung einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte bedarf einer Bewilligung der Betreuungsstätte sowie einer Betreuungsbewilligung für die Tätigkeit in einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte. Es dürfen höchstens zwei Tagesmütter/Tagesväter in einer Betreuungsstätte tätig sein.

(2) Tritt nach Erteilung der Bewilligung der Betreuungsstätte eine Änderung der für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten oder nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung der persönlichen Voraussetzungen einer Tagesmutter/eines Tagesvaters auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.

§ 4

§ 4 Bewilligung der Betreuungsstätte

(1) Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten können von öffentlichen und privaten Erhaltern errichtet werden. Die Bewilligung der Betreuungsstätte ist über Antrag der Erhalterin/des Erhalters der Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte von der Landesregierung, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle und gegebenenfalls unter Setzung von Auflagen und Bedingungen, befristet für maximal fünf Betriebsjahre (§ 53 Abs. 2 StKBBG) unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

1. Am Standort dieser Betreuungsstätte sowie im Einzugsgebiet dieser Betreuungsstätte wird keine andere Kinderbetreuungseinrichtung nach dem StKBBG ausgenommen Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater im eigenen Haushalt bzw. keine andere Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte geführt bzw. könnte eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung zwar geführt, mangels Erreichung der erforderlichen Kindermindestzahl für die Gewährung der Personalförderung gemäß § 4 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz jedoch nicht gefördert werden.

2. Für jede Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte sind erforderlich:

a. geeignete Räumlichkeiten, die im Wesentlichen in Größe und Ausstattung einer familiengerechten Wohnung entsprechen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche pro Tagesmutter/Tagesvater bieten und insbesondere aufweisen:

aa) ausreichend vorhandene Ruhe- und Rückzugsbereiche, insbesondere für jüngere Kinder,

bb) ungestörte Arbeitsplätze zur Erledigung von Haus- und Lernaufgaben für Schulkinder,

cc) auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmtes Mobiliar,

dd) auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmte Bildungsmittel im erforderlichen Ausmaß,

b. ausreichende Freispielflächen, deren Ausgestaltung auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmt ist, oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.

3. Die Pläne der den zu betreuenden Kindern zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sind unter Angabe der Nutzflächen dem Antrag auf Bewilligung der „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte“ anzuschließen, ebenso die Angaben/Pläne betreffend die Freiflächen.

4. Die Eigentums- oder anderen Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft bzw. Angaben über die bisherige Nutzung der Räumlichkeiten müssen vorgelegt werden.

(2) Die Räumlichkeiten pro Tagesmutter/Tagesvater müssen nicht in unmittelbarer räumlicher Verbindung, jedoch in räumlicher Nahebeziehung stehen, um Bestandteil einer Betreuungsstätte am selben Standort zu sein.

§ 5

§ 5 Bewilligung der Tagesmütter/Tagesväter

(1) Die Betreuungsbewilligung für die in einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte tätigen Tagesmütter/Tagesväter ist über Antrag der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

a. Die abgeschlossene Ausbildung ist nachzuweisen.

b. Die persönliche Eignung gemäß § 44 Abs. 5 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz muss gegeben sein.

(2) Tagesmütter/-väter mit einer Betreuungsbewilligung für den eigenen Haushalt benötigen keine gesonderte Betreuungsbewilligung für eine Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte.

§ 6

§ 6 Kinderhöchstzahlen und Altersmischung

(1) Jede Tagesmutter/jeder Tagesvater darf in einer Tagesmütter/Tagesväterbetreuungsstätte jeweils höchstens vier Kinder gleichzeitig betreuen.

(2) In der Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte dürfen bei ausschließlicher Einschreibung von Kindern unter drei Jahren oder Schulkindern jeweils insgesamt höchstens vier Kinder unter drei Jahren bzw. vier Schulkinder eingeschrieben werden.

(3) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahl gemäß § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz kann nur für eine der beiden Tagesmütter/Tagesväter erteilt werden.

§ 7

§ 7 Umsetzung des Modellversuches

Die Bewilligung für Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten kann von der Landesregierung für höchstens 15 Betreuungsstätten erteilt werden.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.