(1) Jede Tagesmutter/jeder Tagesvater darf in einer Tagesmütter/Tagesväterbetreuungsstätte jeweils höchstens vier Kinder gleichzeitig betreuen.
(2) In der Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte dürfen bei ausschließlicher Einschreibung von Kindern unter drei Jahren oder Schulkindern jeweils insgesamt höchstens vier Kinder unter drei Jahren bzw. vier Schulkinder eingeschrieben werden.
(3) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahl gemäß § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz kann nur für eine der beiden Tagesmütter/Tagesväter erteilt werden.
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