Die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, gelten für die Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten mit der Maßgabe, dass das gesamte I. Hauptstück, vom II. Hauptstück die §§ 8, 13, 23, 27 bis 31, 34, 37 bis 41, vom III. Hauptstück die §§ 41 und 42, § 43 unter Beachtung des § 6 Abs. 3 der Verordnung, sowie § 44 Abs. 8, und das V. Hauptstück nach Maßgabe des § 45 sinngemäß anzuwenden sind.
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