(1) Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten können von öffentlichen und privaten Erhaltern errichtet werden. Die Bewilligung der Betreuungsstätte ist über Antrag der Erhalterin/des Erhalters der Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte von der Landesregierung, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle und gegebenenfalls unter Setzung von Auflagen und Bedingungen, befristet für maximal fünf Betriebsjahre (§ 53 Abs. 2 StKBBG) unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
1. Am Standort dieser Betreuungsstätte sowie im Einzugsgebiet dieser Betreuungsstätte wird keine andere Kinderbetreuungseinrichtung nach dem StKBBG ausgenommen Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater im eigenen Haushalt bzw. keine andere Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte geführt bzw. könnte eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung zwar geführt, mangels Erreichung der erforderlichen Kindermindestzahl für die Gewährung der Personalförderung gemäß § 4 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz jedoch nicht gefördert werden.
2. Für jede Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte sind erforderlich:
a. geeignete Räumlichkeiten, die im Wesentlichen in Größe und Ausstattung einer familiengerechten Wohnung entsprechen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche pro Tagesmutter/Tagesvater bieten und insbesondere aufweisen:
aa) ausreichend vorhandene Ruhe- und Rückzugsbereiche, insbesondere für jüngere Kinder,
bb) ungestörte Arbeitsplätze zur Erledigung von Haus- und Lernaufgaben für Schulkinder,
cc) auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmtes Mobiliar,
dd) auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmte Bildungsmittel im erforderlichen Ausmaß,
b. ausreichende Freispielflächen, deren Ausgestaltung auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmt ist, oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.
3. Die Pläne der den zu betreuenden Kindern zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sind unter Angabe der Nutzflächen dem Antrag auf Bewilligung der „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte“ anzuschließen, ebenso die Angaben/Pläne betreffend die Freiflächen.
4. Die Eigentums- oder anderen Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft bzw. Angaben über die bisherige Nutzung der Räumlichkeiten müssen vorgelegt werden.
(2) Die Räumlichkeiten pro Tagesmutter/Tagesvater müssen nicht in unmittelbarer räumlicher Verbindung, jedoch in räumlicher Nahebeziehung stehen, um Bestandteil einer Betreuungsstätte am selben Standort zu sein.
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