(1) Die Führung einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte bedarf einer Bewilligung der Betreuungsstätte sowie einer Betreuungsbewilligung für die Tätigkeit in einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte. Es dürfen höchstens zwei Tagesmütter/Tagesväter in einer Betreuungsstätte tätig sein.
(2) Tritt nach Erteilung der Bewilligung der Betreuungsstätte eine Änderung der für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten oder nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung der persönlichen Voraussetzungen einer Tagesmutter/eines Tagesvaters auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.
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