(1) Die Betreuungsbewilligung für die in einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte tätigen Tagesmütter/Tagesväter ist über Antrag der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
a. Die abgeschlossene Ausbildung ist nachzuweisen.
b. Die persönliche Eignung gemäß § 44 Abs. 5 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz muss gegeben sein.
(2) Tagesmütter/-väter mit einer Betreuungsbewilligung für den eigenen Haushalt benötigen keine gesonderte Betreuungsbewilligung für eine Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte.
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