Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutze der Heilquelle „Peter Quelle“ in der Gemeinde Deutsch Goritz (politischer Bezirk Radkersburg) wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt, das aus den Schutzzonen
a) Schutzzone I (§§ 2 und 5) b) Schutzzone II (§§ 3 und 6)
c) Schutzzone III (§§ 4 und 7) besteht.
§ 2
§ 2
Die Grenzen der Schutzzone I verlaufen wie folgt: Von der Gabelung der Landesstraßen 312 und 90, letzterer entlang auf eine Länge von 0,7 km Richtung Deutsch Goritz und sodann abzweigend nach Norden bis zur großen Bachschleife des alten Gnasbaches, dann von dieser abweichend genau nördlich zur Landesstraße Nr. 112, diese 110 m westlich der alten Gnasbachbrücke kreuzend, dann weiter am Rande des Talbodens bzw. linken Ufers des Gnasbaches bis zur Liegenschaft vlg. Bergschmidt, dort über die Brücke des Gnasbach Nebengerinnes und gerade in nordöstlicher Richtung den Hang hinauf zur Kote 243 (auf der Straße Unterspitz Krobathen), den hier nach Nordosten abzweigenden Weg entlang bis zu einer Wegkreuzung am Waldrand, dann durch den Wald nach Südosten hinab zum Bergfluß, entlang eines Weges nach Nordosten und über die Straße rechts des Poppendorferbaches in Oberspitz zur Landesstraßenbrücke über den Poppendorferbach, die bachabwärts dieser Brücke gegen Friesenberg abzweigende Fahrstraße entlang, sodann nach Süden bis zur Landesstraße 90, Kote 230 in Salsach und entlang der Landesstraße bis zum Ausgangspunkt der Kreuzung der Landesstraßen 90 und 312.
§ 3
§ 3
Die Grenzen der Schutzzone II verlaufen wie folgt:
Ausgehend von der Einmündung der Landesstraße Nr. 127 in die Untere Murtalbundesstraße Nr. 68 in Weixelbaum, letztere ein kurzes Stück entlang nach Westen bis zur Abzweigung der Landesstraße Nr. 90, dieser Straße nach Westen folgend auf 1,2 km Länge (das ist bis zum südlichen Ortsausgang von Salsach bei der Ortstafel), von hier in gerader Linie südlich von Salsach nach Westen bis zur Gabelung der Landesstraßen Nr. 312 und Nr. 90, dann entlang der westlichen Grenze der Schutzzone III (südlicher Teil) bis zur Weggabelung (Friedhof Lassen), dort entlang des nach Westen führenden Weges bis zur Weggabelung, von dieser nach Nordwesten entlang eines Fahrweges bis zur Landesstraße Nr. 112 nordöstlich von Ratschendorf, sodann der Landesstraße Nr. 112 folgend bis ca. 400 m vor der Kote 244 im Ort Deutsch Goritz, sodann entlang eines Weges in Richtung Nordosten bis zur Landesstraße Nr. 90, weiter in nordwestlicher Richtung bis zur Kote 288, dann einem Waldweg nach Norden folgend bis zu einer die Landesstraße Nr. 90 kreuzenden Fahrstraße nördlich der Liegenschaft Kleinhackl, dieser Fahrstraße (mit Bildstock) entlang nach Nordosten über die Kote 241, dann nach Südosten bis zur Brücke über den alten Gnasbach vor Krobathen, von dieser geradeaus über Kote 289 auf den Bergrücken (Wasserscheide) zum Eckpunkt der Gemeindegrenze zwischen Deutsch Goritz und Straden, der Grenze nach Ostsüdosten folgend über ein Wegkreuz, Kote 246, zum Poppendorferbach, weiter in gerader Richtung nach Südosten zur Landesstraße Nr. 112, die 1,2 Straßen
km nordöstlich der in Oberspitz gelegenen Brücke über den Poppendorferbach gekreuzt wird; vom Kreuzungspunkt in gerader Richtung zur Kote 323 (Langwald), von dort dem südöstlich streichenden Höhenrücken entlang über Haselbach und das Gehöft vlg. Limbachwerber bis ins Tal zu einem Kreuz an der Weggabelung Kater, weiter einem Weg entlang nach Süden bis zur Einmündung in die Landesstraße Nr. 127 bei einem Bildstock nördlich von Weixelbaum und dieser Landesstraße folgend bis zum Ausgangspunkt der Beschreibung.
§ 4
§ 4
(1) Die Schutzzone III besteht aus einem nördlichen und einem südlichen Teil.
(2) Die Grenzen des nördlichen Teiles verlaufen wie folgt: Von dem im § 3 beschriebenen nördlichsten Punkt der Schutzzone II auf der Wasserscheide zwischen Gnasbach und Poppendorferbachtal nördlich über die Koten 345 und 353 bis zur Landesstraße Nr. 100 im Teilstück von Kronnersdorf nach Nägelsdorf, folgt dann weiter nach Norden einem Weg, weiter über die Kote dem Höhenrücken entlang bis zum Augenweidkogel, Kote 379, von dort nach Südost bis zum Bildstock, am Nordende von Wassen am Berg, das Tal und die Landesstraße Nr. 112 beim südlichen Ortsende von Waasen in einem Bogen nach Ostsüdost querend bis auf einen Rücken von Sazian, Kote 382, und von dort geradlinig nach Südsüdost zum Straßenknoten in Straden (Landesstraße Nr. 97 und 113), sodann entlang der Ortsstraße von Straden an der Kirche südlich vorbei und dann südlich längs eines Weges, die Landesstraße Nr. 112 querend, immer den Wegen folgend über die Kote 319 bis zur Kote 332 nächst einem Kreuz und weiter nach Südsüdwest über Kote 326 entlang eines Weges in weiterer Folge zur Kote 323, weiters entlang der Nordgrenze der Schutzzone II.
(3) Die Grenze des südlichen Teiles der Schutzzone III verläuft wie folgt:
Von der Abzweigung der Landesstraße 90 von der Bundesstraße Nr. 68 westlich von Weixelbaum in gerader Linie nach Süden zur Kote 222 am linken Ufer der Mur, sodann entlang am linken Ufer der Mur aufwärts bis zur Kote 227 und von dort in gerader Linie nördlich bis zur Einmündung der Landesstraße Nr. 312 in die Landesstraße Nr. 112, weiters entlang der Südgrenze der Schutzzone II.
§ 5
§ 5
In den in §§ 2, 3 und 4 beschriebenen Schutzzonen bedürfen neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen unter Einbeziehung der nach den §§ 9, 10, 31a, 32, 38, 40 und 41 des WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen noch nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Schutzzone I
§ 5
1.a) Die Errichtung oder wesentliche Änderung (z. B. Erweiterung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann; hierunter fallen insbesondere Gebäude, wenn damit ein Abwasseranfall verbunden ist, Waschplätze von Garagen, Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, Bitumenmischanlagen sowie die Lagerung von Teer und Kohle im Freien
b) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
aa) die Lagerung von Treibstoffen bis 1000 1 in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn sie so erfolgt, daß beim Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist;
bb) die Lagerung und Verwendung der in lit. a bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird.
2. Die Lagerung, Beförderung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen.
3. Die großräumige Verwendung chemischer Schädlings und Unkrautvertilgungsmittel, die das Grundwasser verunreinigen können oder schwer abbaubar sind, sowie die Verwendung solcher Mittel, die nicht von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zugelassen sind.
4. Die Ablagerung von sonstigen Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie z. B. Müll. Die Errichtung oder Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter , Kies , Sand und Lehmgruben, auch wenn die Gewinnung nicht mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
5. Die Errichtung oder Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter-, Kies-, Sand- und Lehmgruben, auch wenn die Gewinnung nicht mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
6. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m unter Gelände reichen; ausgenommen sind Grabungen bei Instandsetzungsarbeiten.
7. Ohne Rücksicht auf die Tiefe, Bohrungen, Grabungen, Sprengungen und Fundamentherstellungen, wenn hiebei Mineralwasser oder Kohlensäuregas erschrotet wird. Diesfalls darf die in Angriff genommene Arbeit erst fortgesetzt werden, wenn die wasserrechtliche Bewilligung hiefür erwirkt wurde. Bis dahin ist das Bohrloch bzw. die Baugrube sachgemäß abzuschließen und unverzüglich eine Meldung an die Wasserrechtsbehörde zu erstatten.
8. Die Errichtung von Quellfassungen und Erschließungen von Grundwasser.
9. Die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen.
Schutzzone II
§ 5
Alle unter Z 1 bis 9 angeführten Maßnahmen mit Ausnahme Z 3, sofern Mittel verwendet werden, die von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zugelassen sind. Grabungen und Bohrungen nach Z 6 nur dann, wenn sie 4 m unter das Gelände reichen.
Schutzzone III
§ 5
Grabungen und Bohrungen nach Z 6, wenn sie 10 m unter Gelände reichen, sowie alle unter Z 7 angeführten Maßnahmen.
§ 6
§ 6
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb der Schutzzonen I, II und III, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 7
§ 7
(1) Strengere Vorschriften, die nach § 34 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 37 WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 oder auf Grund früherer Gesetze mit Bescheid zum Schutze von Heilquellen vorgeschrieben wurden, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, desgleichen auch nicht auf Grund des § 34 WRG 1959 mit Bescheid oder Verordnung erlassene Bestimmungen zum Schutze der im gesamten Schongebiet befindlichen Wasserversorgungsanlagen.
(2) Der Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf folgende Schutzgebiete:
a) Schutzgebiet für den Heilwasserbrunnen, festgelegt mit dem Bescheid des, Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. August 1959, GZ.: 3 348 Schi 7/7 1959;
b) Schutzgebiet für den 1. Süßwasserbrunnen, festgelegt mit den Bescheiden des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Jänner 1963, GZ.: 3 348 Schi 7/18 1960, und vom 14. Dezember 1963, GZ.: 3 348 Schi 7/3 1963;
c) Schutzgebiet für den 2. Süßwasserbrunnen, festgelegt mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 30. September 1964, GZ.: 8 De 1/12 1964;
d) Schutzgebiet für den 3. Süßwasserbrunnen, festgelegt mit dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. August 1967, GZ.: 3 348 Ke 27/3 1967.
§ 8
§ 8
(1) Die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion Fachabteilung Ia, Zentralwasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften Radkersburg und Feldbach sowie in den Gemeindeämtern Deutsch Goritz, Gosdorf, Straden, Trössing (politischer Bezirk Radkersburg) und Garbersdorf (politischer Bezirk Feldbach) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
(2) Alle in den §§ 2 bis 4 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blätter 192 und 191, 208 und 209, Ausgabe 1965.
§ 9
§ 9
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.