In den in §§ 2, 3 und 4 beschriebenen Schutzzonen bedürfen neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen unter Einbeziehung der nach den §§ 9, 10, 31a, 32, 38, 40 und 41 des WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen noch nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1.a) Die Errichtung oder wesentliche Änderung (z. B. Erweiterung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann; hierunter fallen insbesondere Gebäude, wenn damit ein Abwasseranfall verbunden ist, Waschplätze von Garagen, Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, Bitumenmischanlagen sowie die Lagerung von Teer und Kohle im Freien
b) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
aa) die Lagerung von Treibstoffen bis 1000 1 in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn sie so erfolgt, daß beim Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist;
bb) die Lagerung und Verwendung der in lit. a bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird.
2. Die Lagerung, Beförderung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen.
3. Die großräumige Verwendung chemischer Schädlings und Unkrautvertilgungsmittel, die das Grundwasser verunreinigen können oder schwer abbaubar sind, sowie die Verwendung solcher Mittel, die nicht von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zugelassen sind.
4. Die Ablagerung von sonstigen Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie z. B. Müll. Die Errichtung oder Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter , Kies , Sand und Lehmgruben, auch wenn die Gewinnung nicht mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
5. Die Errichtung oder Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter-, Kies-, Sand- und Lehmgruben, auch wenn die Gewinnung nicht mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
6. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 2 m unter Gelände reichen; ausgenommen sind Grabungen bei Instandsetzungsarbeiten.
7. Ohne Rücksicht auf die Tiefe, Bohrungen, Grabungen, Sprengungen und Fundamentherstellungen, wenn hiebei Mineralwasser oder Kohlensäuregas erschrotet wird. Diesfalls darf die in Angriff genommene Arbeit erst fortgesetzt werden, wenn die wasserrechtliche Bewilligung hiefür erwirkt wurde. Bis dahin ist das Bohrloch bzw. die Baugrube sachgemäß abzuschließen und unverzüglich eine Meldung an die Wasserrechtsbehörde zu erstatten.
8. Die Errichtung von Quellfassungen und Erschließungen von Grundwasser.
9. Die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen.
Alle unter Z 1 bis 9 angeführten Maßnahmen mit Ausnahme Z 3, sofern Mittel verwendet werden, die von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zugelassen sind. Grabungen und Bohrungen nach Z 6 nur dann, wenn sie 4 m unter das Gelände reichen.
Grabungen und Bohrungen nach Z 6, wenn sie 10 m unter Gelände reichen, sowie alle unter Z 7 angeführten Maßnahmen.
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