(1) Die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion Fachabteilung Ia, Zentralwasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften Radkersburg und Feldbach sowie in den Gemeindeämtern Deutsch Goritz, Gosdorf, Straden, Trössing (politischer Bezirk Radkersburg) und Garbersdorf (politischer Bezirk Feldbach) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
(2) Alle in den §§ 2 bis 4 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blätter 192 und 191, 208 und 209, Ausgabe 1965.
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