Vorwort
§ 1
§ 1
Zum Schutze der Sicheldorfer Josefs Quelle (frühere Bezeichnung Siricquelle I), deren Heilquellenerklärung mit dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 1956, GZ. 12 188 Si 1/51 1956, erfolgte (Landesgesetzblatt für das Land Steiermark Nr. 46/1956), und der Radkersburger Stadtquelle, deren Heilquellenerklärung mit dem Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1962, GZ. 12 188 Ra 3/18 1962, erfolgte (Grazer Zeitung, Amtsblatt für das Land Steiermark, Nr. 371/1962), wird ein Schongebiet bestimmt, das aus je einer engeren und einer gemeinsamen äußeren Zone besteht.
§ 2
§ 2
Die Grenze der gemeinsamen äußeren Zone verläuft im Südosten von der Kote 200 westlich der Kutschenitza entlang dem linken Ufer der die Staatsgrenze bildenden Mur bis zum Grenzstein der Bundesgrenze südlich des Prentlhofes; führt dann nach Norden bis zur Brücke über den Mühlkanal (alter Murarm) nächst dem Prentlhof, dann nordwestlich längs des Bettes dieses Mühlkanales bis zur Feldwegbrücke vor dem Knie des Mühlkanales und weiter in gerader Linie bis zur Kote 210 an der Unteren Murtalbundesstraße. Sie verläuft dann entlang des östlichen Randes der Murtalbundesstraße nach Norden über Pfarrsdorf bis zur Abzweigung der Landesstraße Nr. 123 in Dornau, folgt östlich dieser Straße bis zum Drauchenbach und wendet sich längs eines Feldweges nach Norden, diesen Feldweg folgend bis zur Einmündung in die Straße Halbenrain-Pridahof Goritz bei Radkersburg. Sie folgt hierauf dieser Straße nach Osten, wendet sich dann abermals im Ort Pridahof über den nördlichen Weg bei Kote 220 bis zur Einmündung in die Landesstraße Nr. 55 und diese überquerend bis zum Feldkreuz am östlichen Ende von Goritz bei Radkersburg. Hierauf verläuft die Grenze nach Osten bis zur Staatsgrenze an der Kutschenitza und führt schließlich entlang dieser zum Ausgangspunkt an der Mur zurück.
§ 3
§ 3
(1) Die innere Zone für das Sicheldorfer Mineralwasservorkommen erstreckt sich in einem Umkreis von 500 m um die Josefs Quelle.
(2) Die innere Zone für die Radkersburger Stadtquelle wird im Süden durch das linke Ufer der die Staatsgrenze bildenden Mur begrenzt; im Osten bildet der Fuß der westlichen Stadtmauer von Radkersburg und in der Fortsetzung der Nordwestecke eine Linie die Grenze, die von Süden nach Norden bis 30 m nördlich des Nordrandes der Unteren Murtalbundesstraße sowie im Süden eine Linie, die von Norden nach Süden von der Südwestecke der Mauer bis zur Mur führt; im Norden bildet die Grenze eine Linie parallel zum Nordrand der Unteren Murtalbundesstraße im Abstand von 30 m, die im Osten an dem vorbezeichneten nördlichen Punkt der Ostgrenze und im Westen nördlich der Abzweigung des Weges zum Prentlhof in Fortsetzung der Grenze der Parzellen Nr. 420 und 419, KG. Altneudörfl, endet; die Westgrenze verläuft von diesem Punkt in einer geraden Linie zum linken Murufer, die durch die Lage der Grenze zwischen den Parzellen Nr. 421 und 418, KG. Altneudörfl, bestimmt ist.
§ 4
§ 4
In den inneren Zonen (§ 3) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art, wenn sie tiefer als 5 m unter Gelände reichen.
2. die Weiterführung von Grabungen und Bohrungen, wenn dabei schon vor der in Z 1 angegebenen Tiefe Mineralwasser unbeabsichtigt erschrotet wird;
3. die Errichtung von Schotter , Sand und Lehmgruben sowie Steinbrüchen und sonstige großflächige Grabungen aller Art, ohne Rücksicht auf die Tiefe.
§ 5
§ 5
In der gemeinsamen äußeren Zone, die die beiden inneren Zonen umgibt, bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art, wenn sie tiefer als 20 m unter Gelände reichen;
2. die Weiterführung von Grabungen und Bohrungen, wenn dabei schon vor der in Z 1 angegebenen Tiefe Mineralwasser unbeabsichtigt erschrotet wird.
§ 6
§ 6
Im gesamten Schongebiet (§§ 2 und 3) bedürfen darüber hinaus nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Bohrungen mit der Absicht Mineralwasser zu erschroten;
2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven Stoffen;
3. die Errichtung und Erweiterung von gewerblichen, industriellen und sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann: hierunter fallen insbesondere Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle im Freien über 5000 Kilogramm sowie die Lagerung von anderen für das Grundwasser gefährlichen Stoffen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 Liter in höchstens 200 Liter fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der in Z 3 eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird.
§ 7
§ 7
Im gesamten Schongebiet sind der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., und zwar vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes;
2. die Errichtung von Eisenbahn , Straßen und Wegbauten;
3. die unbeabsichtigte Erschrotung von Mineralwasser bei Grabungen und Bohrungen, wenn hiebei keine Weiterführung derselben erfolgen soll.
§ 8
§ 8
Die in den §§ 2 und 3 festgelegten Gebiete sind in Karten 1 : 50.000, für die innere Zone der Radkersburger Stadtquelle in einer Karte 1 : 2880, eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg, beim Stadtamt Radkersburg sowie in den Gemeindeämtern Altneudörfl, Dedenitz, Hummersdorf, Laafeld, Sicheldorf und Zelting aufliegen.
§ 9.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Juni 1957, LGBI. Nr. 37, über die Festlegung eines Schutzgebietes für die Siricquelle I in Sicheldorf, außer Wirksamkeit.