In der gemeinsamen äußeren Zone, die die beiden inneren Zonen umgibt, bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art, wenn sie tiefer als 20 m unter Gelände reichen;
2. die Weiterführung von Grabungen und Bohrungen, wenn dabei schon vor der in Z 1 angegebenen Tiefe Mineralwasser unbeabsichtigt erschrotet wird.
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