Die in den §§ 2 und 3 festgelegten Gebiete sind in Karten 1 : 50.000, für die innere Zone der Radkersburger Stadtquelle in einer Karte 1 : 2880, eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg, beim Stadtamt Radkersburg sowie in den Gemeindeämtern Altneudörfl, Dedenitz, Hummersdorf, Laafeld, Sicheldorf und Zelting aufliegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Juni 1957, LGBI. Nr. 37, über die Festlegung eines Schutzgebietes für die Siricquelle I in Sicheldorf, außer Wirksamkeit.
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