In den inneren Zonen (§ 3) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art, wenn sie tiefer als 5 m unter Gelände reichen.
2. die Weiterführung von Grabungen und Bohrungen, wenn dabei schon vor der in Z 1 angegebenen Tiefe Mineralwasser unbeabsichtigt erschrotet wird;
3. die Errichtung von Schotter , Sand und Lehmgruben sowie Steinbrüchen und sonstige großflächige Grabungen aller Art, ohne Rücksicht auf die Tiefe.
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