LandesrechtSteiermarkVerordnungenHöhlenkommission

Höhlenkommission

In Kraft seit 10. Februar 1929
Up-to-date

§ 1

§ 1

In den Wirkungsbereich der Höhlenkommission fällt:

1. auf Einladung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die Abgabe von fachlichen Gutachten grundsätz licher Natur in den durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, geregelten Angelegenheiten;

2. die selbständige Wahrnehmung von zum Schutze der im Artikel II, § 1, Absatz 1, 2 und 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, aufgezählten Naturobjekte notwendigen Maßnahmen und eine allfällige auf Durchführung solcher Maßnahmen abzielende Antragstellung bei den hiefür in Betracht kommenden Behörden;

3. die Wahrnehmung und Erörterung von die Karst- und Höhlenkunde betreffenden Fragen und Angelegenheiten.

§ 2

§ 2

Die Höhlenkommission faßt ihre Beschlüsse in der einmal in einem jeden Kalenderjahre stattfindenden ordentlichen Vollversammlung und in den im Bedarfsfalle einzuberufenden außerordentlichen Vollversammlungen ihrer Mitglieder (ständigen Mitglieder, Beiräte und Korrespondenten).

§ 3

§ 3

Die Einladung zu der ordentlichen Vollversammlung hat mindestens vier Wochen, zu jeder außerordentlichen Vollversammlung mindestens eine Woche vor dem für ihre Abhaltung in Aussicht genommenen Zeitpunkte unter Angabe der Tagesordnung durch den Leiter der Höhlenkommission zu erfolgen.

§ 4

§ 4

(1) Die Vollversammlung der Höhlenkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei ständige Mitglieder und vier Beiräte anwesend sind.

(2) Die Vollversammlung der Höhlenkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende beteiligt sich nicht an der Abstimmung; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(4) Ist ein Mitglied der Höhlenkommission am persönlichen Erscheinen verhindert, so steht ihm das Recht zu, zu Fragen der Tagesordnung eine schriftliche Äußerung abzugeben; solche Äußerungen sind vor der betreffenden Abstimmung der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 5

§ 5

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Leiter der Höhlenkommission, im Verhinderungsfalle ein von ihm hiezu bestelltes ständiges Mitglied.

§ 6

§ 6

Über den Gang der Vollversammlung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, die sämtlichen Mitgliedern der Höhlenkommission in Abschrift zu übermitteln ist.

§ 7

§ 7

(1) Die laufenden Geschäfte der Höhlenkommission werden nach Weisung ihres Leiters von den ständigen Mitgliedern besorgt.

(2) Zu diesen laufenden Geschäften gehört vornehmlich die Vorbereitung der Vollversammlungen, die Zuteilung der zu bearbeitenden Materialien und die Aufteilung der Referate.

§ 8

§ 8

Die Mitglieder der Höhlenkommission werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf die Dauer von drei Jahren bestellt und sind nach Ablauf dieser Frist wiederbestellbar; vor Bestellung der Korrespondenten gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Bundesdenkmalamte Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 9

§ 9

(1) Die einzelnen Mitglieder der Bundeshöhlenkommission sind verpflichtet, auf Einladung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Sondergutachten in allen durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, geregelten Angelegenheiten abzugeben.

(2) Inwieweit den Mitgliedern der Höhlenkommission ein Ersatz der ihnen aus Anlaß der Ausarbeitung eines solchen Gutachtens erwachsenen Barauslagen geleistet wird, bestimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.