(1) Die laufenden Geschäfte der Höhlenkommission werden nach Weisung ihres Leiters von den ständigen Mitgliedern besorgt.
(2) Zu diesen laufenden Geschäften gehört vornehmlich die Vorbereitung der Vollversammlungen, die Zuteilung der zu bearbeitenden Materialien und die Aufteilung der Referate.
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