In den Wirkungsbereich der Höhlenkommission fällt:
1. auf Einladung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die Abgabe von fachlichen Gutachten grundsätz licher Natur in den durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, geregelten Angelegenheiten;
2. die selbständige Wahrnehmung von zum Schutze der im Artikel II, § 1, Absatz 1, 2 und 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, aufgezählten Naturobjekte notwendigen Maßnahmen und eine allfällige auf Durchführung solcher Maßnahmen abzielende Antragstellung bei den hiefür in Betracht kommenden Behörden;
3. die Wahrnehmung und Erörterung von die Karst- und Höhlenkunde betreffenden Fragen und Angelegenheiten.
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