(1) Die einzelnen Mitglieder der Bundeshöhlenkommission sind verpflichtet, auf Einladung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Sondergutachten in allen durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, geregelten Angelegenheiten abzugeben.
(2) Inwieweit den Mitgliedern der Höhlenkommission ein Ersatz der ihnen aus Anlaß der Ausarbeitung eines solchen Gutachtens erwachsenen Barauslagen geleistet wird, bestimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
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