LandesrechtSteiermarkVerordnungenHöhlenkommission§ 6

§ 6

In Kraft seit 10. Februar 1929
Up-to-date

Über den Gang der Vollversammlung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, die sämtlichen Mitgliedern der Höhlenkommission in Abschrift zu übermitteln ist.

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