(1) Die Vollversammlung der Höhlenkommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei ständige Mitglieder und vier Beiräte anwesend sind.
(2) Die Vollversammlung der Höhlenkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende beteiligt sich nicht an der Abstimmung; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
(4) Ist ein Mitglied der Höhlenkommission am persönlichen Erscheinen verhindert, so steht ihm das Recht zu, zu Fragen der Tagesordnung eine schriftliche Äußerung abzugeben; solche Äußerungen sind vor der betreffenden Abstimmung der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise