LandesrechtSteiermarkVerordnungenBekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen

Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen

In Kraft seit 09. Juli 1994
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§ 1

§ 1 Periodische Untersuchungen

(1) Alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber sowie alle zusammen mit Rindern gehaltenen Ziegen im Alter von einem Jahr und darüber sind in periodischen Zeitabständen von eindreiviertel Jahren bis zweieinviertel Jahren durch einen Tierarzt auf Tuberkulose zu untersuchen. Von den Untersuchungen sind Rinder in Mastbetrieben ausgenommen, wenn die Rinder ausschließlich aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.

(2) Der Beginn und das Ende der periodischen Untersuchungen in den Gemeinden ist vom Landeshauptmann anzuordnen und von der Behörde in geeigneter Weise kundzumachen.

(3) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberufliche Tierärzte zu bestellen.

(4) Der Tierhalter und die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betrauten Personen haben die Untersuchungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994

§ 2

§ 2 Untersuchungsmethoden

(1) Die periodischen Untersuchungen sind mittels intrakutaner Tuberkulinprobe durchzuführen. Erforderlichenfalls sind zusätzlich klinische Untersuchungen (wie z. B. Auskultation der Lunge, Anwendung von aviärem Tuberkulin) durchzuführen. Das Untersuchungsergebnis hat zu lauten: Tuberkulose positiv, Tuberkulose zweifelhaft oder Tuberkulose negativ.

(2) Rinder und Ziegen, die vom Tierarzt einer periodischen Untersuchung unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne eine von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994

§ 3

§ 3 Allgemeine Schutzmaßregeln

(1) Bestand im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit der Rinder und die mit diesen zusammen gehaltenen Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.

(2) Ein Bestand gilt als anerkannt tuberkulosefreier Bestand, wenn dessen untersuchungspflichtige Tiere bei zwei aufeinanderolgenden Untersuchungen, die mindestens 4 Monate und höchstens 2 1/4 Jahre auseinanderliegen dürfen, tuberkulosenegativ reagiert haben. Das Ergebnis jeder Untersuchung ist vorn Tierarzt festzuhalten (Bestandsliste) und der Behörde zu übermitteln. Auf Verlangen des Tierhalters hat die Behörde zu bestätigen, daß Rinder oder Ziegen aus einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand stammen. Diese Bestätigung verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, ihre Gültigkeit.

(3) In einen als anerkannt tuberkulosefreien Bestand dürfen nur Tiere aus anderen anerkannt tuberkulosefreien Beständen verbracht werden. Der Nachweis, daß die verbrachten Tiere aus einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand stammen, ist durch eine diesbezügliche behördliche Bestätigung (Abs. 1) zu erbringen. Der Tierhalter hat diese Bestätigung 3 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.

(4) Werden in einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand tuberkulosezweifelhafte Tiere festgestellt, ruht die Anerkennung als tuberkulosefreier Bestand. Für die Zeit des Ruhens der Anerkennung dürfen Rinder oder Ziegen dieses Bestandes nur zur Schlachtung abgegeben werden. Das tuberkulosezweifelhafte Tier ist frühestens nach zwei und spätestens nach vier Monaten einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen, die bei einem weiteren tuberkulosezweifelhaften Befund zu wiederholen ist. Tiere, die bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen tuberkulosezweifelhaft beurteilt werden, gelten als Tuberkulosereagenten (§ 4 Abs. 1).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994

§ 4

§ 4 Besondere Schutzmaßregeln

(1) Tuberkulosepositive Tiere (Tuberkulosereagenten) sind durch Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen. Tuberkulosereagenten sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab erfolgter Feststellung der Tuberkulose, zu schlachten. Die Schlachtung ist durch die Behörde unverzüglich anzuordnen. Wird das Bekämpfungsverfahren nicht beeinträchtigt, kann der Landeshauptmann über Antrag des Tierhalters die Frist von 14 Tagen bis zu 3 Monaten erstrecken.

(2) Wenn in einem Bestand die Zahl der tuberkulosepositiven oder tuberkulosezweifelhaften Tiere die Anzahl von 40 % aller Rinder und Ziegen des Bestandes erreicht oder überschreitet, kann der Landeshauptmann die Kennzeichnung und Schlachtung der weiteren Rinder und Ziegen des Bestandes anordnen, wenn dies aus seuchenhygienischen Erwägungen geboten ist.

(3) Nach der Schlachtung der Tuberkulosereagenten hat der Tierhalter den Stall zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Nach der Schlachtung der Tuberkulosereagenten ist der Bestand einer zweimaligen Nachuntersuchung zu unterziehen, Die erste Nachuntersuchung ist frühestens zwei Monate nach dem Ausscheiden der Tuberkulosereagenten aus dem Bestand, die zweite Nachuntersuchung frühestens vier Monate nach der ersten Nachuntersuchung durchzuführen. Den Nachuntersuchungen unterliegen alle Rinder des Bestandes im Alter von 6 Wochen und darüber und alle Ziegen im Alter von 6 Monaten und darüber.

(5) Solange der Bestand nicht als tuberkulosefrei anerkannt gilt, dürfen Rinder und Ziegen dieses Bestandes nur zur Schlachtung abgegeben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994

§ 5

§ 5 Tuberkulosebefund bei der Schlachttier und Fleischuntersuchung

(1) Ergibt sich bei der Schlachttier und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, der Verdacht der Tuberkulose, haben die Fleischuntersuchungsorgane unverzüglich die Anzeige bei der örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.

(2) Verdächtige Proben sind von den Fleischuntersuchungsorganen an die nach der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über den Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 43/1984, örtlich zuständigen Anstalt einzusenden. Wird durch diese Anstalt Tuberkulose nachgewiesen, sind die Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung auf den Bestand anzuwenden.

§ 6

§ 6 Behörden

Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 7

§ 7 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes zu bestrafen.

§ 8

§ 8 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. März 1960 über die Freihaltung des politischen Bezirkes Liezen von der Tuberkulose der Rinder und Ziegen, LGBl. Nr. 15/1960.

2. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Februar 1964 über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg, Weiz, im Gerichtsbezirk Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den Gemeinden Gschnaid und Stiwoll des politischen Bezirkes Graz Umgebung, LGBl. Nr. 34/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/1965.