(1) Alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber sowie alle zusammen mit Rindern gehaltenen Ziegen im Alter von einem Jahr und darüber sind in periodischen Zeitabständen von eindreiviertel Jahren bis zweieinviertel Jahren durch einen Tierarzt auf Tuberkulose zu untersuchen. Von den Untersuchungen sind Rinder in Mastbetrieben ausgenommen, wenn die Rinder ausschließlich aus anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen.
(2) Der Beginn und das Ende der periodischen Untersuchungen in den Gemeinden ist vom Landeshauptmann anzuordnen und von der Behörde in geeigneter Weise kundzumachen.
(3) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, hat der Landeshauptmann freiberufliche Tierärzte zu bestellen.
(4) Der Tierhalter und die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betrauten Personen haben die Untersuchungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994
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