(1) Die periodischen Untersuchungen sind mittels intrakutaner Tuberkulinprobe durchzuführen. Erforderlichenfalls sind zusätzlich klinische Untersuchungen (wie z. B. Auskultation der Lunge, Anwendung von aviärem Tuberkulin) durchzuführen. Das Untersuchungsergebnis hat zu lauten: Tuberkulose positiv, Tuberkulose zweifelhaft oder Tuberkulose negativ.
(2) Rinder und Ziegen, die vom Tierarzt einer periodischen Untersuchung unterzogen werden, sind mit einer amtlichen Ohrmarke zu versehen, falls sie ohne amtliche Ohrmarke oder ohne eine von einer anerkannten Leistungskontrollorganisation eingezogenen Lebensnummermarke angetroffen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994
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