(1) Ergibt sich bei der Schlachttier und Fleischuntersuchung nach den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, der Verdacht der Tuberkulose, haben die Fleischuntersuchungsorgane unverzüglich die Anzeige bei der örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.
(2) Verdächtige Proben sind von den Fleischuntersuchungsorganen an die nach der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über den Wirkungsbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 43/1984, örtlich zuständigen Anstalt einzusenden. Wird durch diese Anstalt Tuberkulose nachgewiesen, sind die Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung auf den Bestand anzuwenden.
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