(1) Tuberkulosepositive Tiere (Tuberkulosereagenten) sind durch Lochung des linken Ohres zu kennzeichnen. Tuberkulosereagenten sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab erfolgter Feststellung der Tuberkulose, zu schlachten. Die Schlachtung ist durch die Behörde unverzüglich anzuordnen. Wird das Bekämpfungsverfahren nicht beeinträchtigt, kann der Landeshauptmann über Antrag des Tierhalters die Frist von 14 Tagen bis zu 3 Monaten erstrecken.
(2) Wenn in einem Bestand die Zahl der tuberkulosepositiven oder tuberkulosezweifelhaften Tiere die Anzahl von 40 % aller Rinder und Ziegen des Bestandes erreicht oder überschreitet, kann der Landeshauptmann die Kennzeichnung und Schlachtung der weiteren Rinder und Ziegen des Bestandes anordnen, wenn dies aus seuchenhygienischen Erwägungen geboten ist.
(3) Nach der Schlachtung der Tuberkulosereagenten hat der Tierhalter den Stall zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Nach der Schlachtung der Tuberkulosereagenten ist der Bestand einer zweimaligen Nachuntersuchung zu unterziehen, Die erste Nachuntersuchung ist frühestens zwei Monate nach dem Ausscheiden der Tuberkulosereagenten aus dem Bestand, die zweite Nachuntersuchung frühestens vier Monate nach der ersten Nachuntersuchung durchzuführen. Den Nachuntersuchungen unterliegen alle Rinder des Bestandes im Alter von 6 Wochen und darüber und alle Ziegen im Alter von 6 Monaten und darüber.
(5) Solange der Bestand nicht als tuberkulosefrei anerkannt gilt, dürfen Rinder und Ziegen dieses Bestandes nur zur Schlachtung abgegeben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994
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