§ 3 Allgemeine Schutzmaßregeln — Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen
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(1) Bestand im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit der Rinder und die mit diesen zusammen gehaltenen Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die wirtschaftlich und betreuungsmäßig eine selbständige Einheit darstellt.
(2) Ein Bestand gilt als anerkannt tuberkulosefreier Bestand, wenn dessen untersuchungspflichtige Tiere bei zwei aufeinanderolgenden Untersuchungen, die mindestens 4 Monate und höchstens 2 1/4 Jahre auseinanderliegen dürfen, tuberkulosenegativ reagiert haben. Das Ergebnis jeder Untersuchung ist vorn Tierarzt festzuhalten (Bestandsliste) und der Behörde zu übermitteln. Auf Verlangen des Tierhalters hat die Behörde zu bestätigen, daß Rinder oder Ziegen aus einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand stammen. Diese Bestätigung verliert nach Ablauf von 30 Tagen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet, ihre Gültigkeit.
(3) In einen als anerkannt tuberkulosefreien Bestand dürfen nur Tiere aus anderen anerkannt tuberkulosefreien Beständen verbracht werden. Der Nachweis, daß die verbrachten Tiere aus einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand stammen, ist durch eine diesbezügliche behördliche Bestätigung (Abs. 1) zu erbringen. Der Tierhalter hat diese Bestätigung 3 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.
(4) Werden in einem anerkannt tuberkulosefreien Bestand tuberkulosezweifelhafte Tiere festgestellt, ruht die Anerkennung als tuberkulosefreier Bestand. Für die Zeit des Ruhens der Anerkennung dürfen Rinder oder Ziegen dieses Bestandes nur zur Schlachtung abgegeben werden. Das tuberkulosezweifelhafte Tier ist frühestens nach zwei und spätestens nach vier Monaten einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen, die bei einem weiteren tuberkulosezweifelhaften Befund zu wiederholen ist. Tiere, die bei drei aufeinanderfolgenden Untersuchungen tuberkulosezweifelhaft beurteilt werden, gelten als Tuberkulosereagenten (§ 4 Abs. 1).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1994
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